Aktuelle Informationen zum Corona-Schutz für Arbeitgeber in der Landwirtschaft

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Getestet, geimpft, genesen: Die Corona-Pandemie setzt landwirtschaftlichen Betrieben und ihren (Saison-)Mitarbeitern weiterhin zu. Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der westfälisch-lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV), informierte im Rahmen von über die aktuellen Maßnahmen, Impfangebote der Arbeitgeber für (Saison-)Arbeitnehmer und die Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten eine vom WLAV organisierte Online-Veranstaltung.

Einreise, Anmeldung, Quarantäne, Testung

Anmeldung: Vor der Einreise des Saisonarbeiters aus einem Risiko- oder Virusvariantengebiet ist weiterhin eine digitale Einreiseerklärung erforderlich. Polen und Rumänien gelten beispielsweise derzeit als Risikogebiete. Die Anmeldung erfolgt unter „www.einreiseanmeldung.de“. Sind alle Angaben vollständig gemacht, erhält die Person eine pdf-Datei als Bestätigung. Sie können sich selbst oder Ihren Arbeitgeber anmelden.

3-G-Nachweis: Derzeit müssen Einreisende aus dem Ausland bei der Einreise einen 3-G-Nachweis (Impfung, Test oder Genesungsnachweis) vorlegen. Dies gilt auch für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten.

Akzeptabler Testnachweis sind Schnelltests (maximal 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt). Den Test zahlt die einreisende Person selbst. Der Arbeitgeber kann die Kosten freiwillig übernehmen. Reisende aus einem Virusvariantengebiet müssen einen negativen PCR-Test mit sich führen, auch wenn sie geimpft oder genesen sind. Die gute Nachricht ist, dass derzeit kein Bereich für Virusvarianten ausgewiesen ist.

Für alle Saisonarbeiter Nach der Einreise gilt eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise negativ ist.

Arbeitsquarantäne: Wie in den vergangenen zwei Jahren dürfen Saisonarbeiter, die keinen Impf- oder Genesungsnachweis haben, in Arbeitsquarantäne unter den bisherigen Bedingungen in Arbeitsgemeinschaften von maximal vier Personen arbeiten und zusammenleben. Die Arbeitsquarantäne endet automatisch nach fünf Tagen ohne erneuten Test. Während der Arbeitsquarantäne dürfen die Saisonarbeiter zwar arbeiten, die Unterkunft aber ansonsten bis auf die direkten Wege zum Arbeitsplatz nicht verlassen, auch nicht zum Einkaufen.

Impfangebote: Auch Saisonarbeiter können sich in Deutschland impfen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese über Impfangebote zu informieren und gegebenenfalls den Arbeitnehmer hierfür freizustellen. Arbeitgeber sollten sich an das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises wenden, um sich über entsprechende Angebote zu informieren. Beispielsweise gibt es eine Option für Impfzentrum Kreis Steinfurt am Flughafen Münster/Osnabrück in Greven.

3 G-Regel am Arbeitsplatz

Seit Ende November 2021 gilt am Arbeitsplatz die sogenannte „3-G-Regel“. Demnach dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch Saisonarbeiter – Arbeitsplätze nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet wurden. Der negative Test darf nicht älter als 24 Stunden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Andernfalls ist ihnen der Zutritt untersagt.

Am Arbeitsplatz einbeziehen neben dem Hofgelände, den Feldern, Baustellen und Verkaufsständen. Jeder ungeimpfte Mitarbeiter muss getestet werden. Dieser Test muss täglich durchgeführt werden – auch an freien Tagen, wenn der Mitarbeiter auf dem Hof ​​wohnt. Handelsvertreter, die eine Arbeitsstätte nicht betreten, unterliegen nicht der Nachweispflicht.

Strengere Anforderungen: Seit dem 15.01.2022 sind die Anforderungen an Genesene oder Impfnachweise verschärft worden. Der Genesungsnachweis ist nur 90 Tage gültig. Die Impfung bei Johnsons & Johnson (jetzt Janssen) ist kein vollständiger Impfschutz mehr. Betroffene müssen sich wie Ungeimpfte täglich testen lassen. Eine zusätzliche Impfung verleiht ihnen wieder den Status „komplett grundimmunisiert“. Für den vollen Impfstatus reicht derzeit eine Doppelimpfung aus. Eine Auffrischimpfung ist derzeit nicht erforderlich.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten während der Pandemie

Schnupperangebote: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zweimal wöchentlich einen kostenlosen Test anzubieten. Diese muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte genehmigt werden. Der Arbeitgeber kann sich selbst oder einen Arbeitnehmer schulen, um die Tests selbst durchzuführen. Das Rote Kreuz und die Johanniter bieten hier Schulungen an. Dies ist für den Arbeitgeber nicht verpflichtend. Lediglich an diesen Tagen besteht für einen ungeimpften Saisonarbeiter keine Fahr- oder Fahrpflicht zum Testzentrum.

Testen ist keine Arbeitszeit: Die für die Durchführung der Tests bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aufgewendete Zeit ist keine Arbeitszeit und nicht zu vergüten. Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind und kein Testergebnis vorlegen, dürfen die Einrichtung nicht betreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohn. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Kontrolle: Der Arbeitgeber muss den 3-G-Status der Mitarbeiter kontrollieren und (täglich) dokumentieren. Die Daten müssen spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden. Liegt der Impfausweis oder Genesungsnachweis vor, reicht eine einmalige Dokumentation der Kontrolle aus.

Impfpass: Legt der Arbeitnehmer einen gefälschten Impfpass vor, ist dies eine Straftat und der Arbeitgeber kann ihm (fristlos) kündigen.

Wenn ein Mitarbeiter an Corona erkrankt stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen.

Muss der Mitarbeiter in Quarantäne?B. weil er als Geimpfter ohne Auffrischimpfung Kontakt zu einer infizierten Person hatte, erhält er vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des üblichen Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Regionalverband.

Ungeimpft in Quarantäne: Seit Oktober 2021 muss der Arbeitgeber keinen Verdienstausfall mehr zahlen, wenn eine ungeimpfte Person in Quarantäne muss. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Quarantäne, muss er dies mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen, um weiterhin Lohn beziehen zu können. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub vor Beginn der behördlich angeordneten Quarantäne angetreten, kommt eine Erstattung der Urlaubstage nicht in Frage.

Kinderbetreuung: Im Frühjahr 2021 wurde ein neuer gesetzlicher Entschädigungsanspruch eingeführt, der die Kinderbetreuung aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen oder Quarantäne des Kindes regelt. Danach müssen Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Kindern unter zwölf Jahren ihren Verdienstausfall für maximal zehn Wochen als Entschädigung erstatten.

Die Höhe beträgt 67 % des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 € begrenzt. Der Arbeitgeber muss weiterhin Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts zahlen. Arbeitgeber können innerhalb von zwölf Monaten einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Regionalverband geltend machen.

Ein Kind erkrankt an Corona, hat jeder Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des Nettoentgelts für zehn Tage pro Jahr und Kind. Die Höchstgrenze bei mehr als zwei Kindern beträgt je nach Krankenkasse 25 Tage. Das Kind darf nicht älter als zwölf Jahre sein. Der Kinderarzt muss dem Elternteil eine Bescheinigung ausstellen. Die Krankenkasse prüft, ob der Arbeitgeber für fünf Tage Lohnfortzahlung leisten muss.

Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten

Vermittlung von landwirtschaftlichen Saisonarbeitern: Eine (kostenlose) Vermittlung von landwirtschaftlichen Saisonkräften 2022 aus Georgien und Moldawien ist über die Agentur für Arbeit möglich. Auch georgische Saisonarbeiter können namentlich angefragt werden, für moldauische Saisonarbeiter wird dies aber noch diskutiert. Mit der Ukraine laufen seit einiger Zeit Verhandlungen. Einen weiteren Termin hat die ukrainische Regierung Ende letzten Jahres kurzfristig abgesagt.

Dauer der Beschäftigung: Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten ist für maximal 90 Tage zulässig. Bei kurzfristiger Beschäftigung muss der Arbeitgeber für einen privaten Krankenversicherungsschutz sorgen.

Tipps von der SVLFG: Die SVLFG hat eine neue Web-App für Saisonarbeiter konzipiert. Das Tool soll ausländische Arbeitnehmer über sichere und gesunde Arbeit informieren, zB über Arbeit und Unterkunft unter Corona-Bedingungen sowie über Unfall- und Gesundheitsschutz. Trotz App ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Darüber hinaus stellt die SVLFG auf ihrem YouTube-Kanal Kurzfilme in neun Sprachen zur Verfügung. Die eineinhalbminütigen Erklärfilme sollen Saisonarbeiter motivieren, sich gegen Corona impfen zu lassen.

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