Aktueller Impfstatus nach § 20a IfSG (Betriebsbezogene Impfpflicht)

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Aktueller Impfstatus nach § 20a IfSG (Betriebsbezogene Impfpflicht)

Ab dem 15.03.2022 müssen Beschäftigte, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind, Nachweise (geimpft, genesen oder Nachweise, dass eine Impfung medizinisch kontraindiziert ist) vorlegen. Damit stellt sich die Frage, welcher Impfstatus ab dem 15. März 2022 ausreichend ist. Reicht es, die zugelassenen Impfstoffe zweimal zu bekommen oder ist eine Auffrischung nötig? Gibt es Fristen, die bis zum Ablauf der Grundimmunisierung eingehalten werden müssen? Wie ist die Rechtslage und was sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission? Was ist nach dem 15.03.2022 zu erwarten?

Diesen Fragen gehe ich in meinem Video nach. Ich weise darauf hin, dass Sie sich nicht von anderen Vorschriften irritieren lassen sollten, die beispielsweise Impfnachweise in Gastronomiebetrieben regeln. Auch die Verordnung über EU-Impfausweise regelt den Bereich der einrichtungsbezogenen Impfpflichten ab dem 15.03.2022 nicht. Die Frage, ob Sie am 15.03.2022 problemlos als Arzt, Krankenpfleger oder Altenpfleger weiterarbeiten können, 2022 und darüber hinaus in einer Einrichtung wie einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis allein durch § 20a IfSG und seine Verweisungskette beantwortet.

Ich wünsche dir auch gute Unterhaltung mit dem Video. Wenn Sie Vorschläge für weitere Videos haben, lassen Sie es mich bitte wissen.

Wenn Sie weitere Beratung benötigen, schreiben Sie mir bitte oder vereinbaren Sie einen Termin mit meinem Sekretariat.

Mit freundlichen Grüße

Dr. Martin Gwose LL.M.