Corona-Regeln in NRW: Diese Maßnahmen gelten aktuell

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Corona-Regeln in NRW: Diese Maßnahmen gelten aktuell
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Von: Hanna Decke

NRW hat die Corona-Regeln noch einmal angepasst. In der neuen Schutzverordnung gibt es wenige Änderungen. Diese Maßnahmen gelten derzeit.

Hamm – Seit knapp zwei Jahren gelten Regeln im Kampf gegen das Coronavirus. Lange waren wir im Lockdown, der Alltag in Nordrhein-Westfalen war weitgehend lahmgelegt. Dann normalisierte sich das öffentliche Leben allmählich, und die Impfrate stieg. Trotzdem ist NRW in die nächste Corona-Welle gerutscht – die Regeln sind wieder strenger geworden.

Bundesstaat Nordrhein-Westfalen
Hauptstadt Düsseldorf
Bewohner 17,9 Millionen

Corona-Regeln in NRW: Neue Schutzverordnung – das gilt aktuell

Mit den aktuell steigenden Corona-Zahlen in NRW treten neue, strengere Regeln in Kraft. Zu Beginn des neuen Jahres 2022 haben sich Bund und Länder auf neue Regeln geeinigt.

Unter anderem wird die 2G-plus-Verordnung erweitert. Die Verschärfung in NRW ist mit der neuen Coronaschutzverordnung am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft getreten. Vier Wochen später passte die Landesregierung die Corona-Regeln für NRW erneut an – ohne große Lockerungen, aber mit ein paar Änderungen.

Die Übersicht der neuen Regeln (seit 9. Februar):

Corona-Regeln in NRW: Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte

Lange gab es sie nicht, Kontaktbeschränkungen kehrten im Januar zurück – für alle:

  • Für Ungeimpfte: Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum, an denen ungeimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zu beschränken. Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Ehegatten, Lebenspartner und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Für Geimpfte/Genesene: Private Versammlungen sind auf maximal 10 Personen im Innen- und Außenbereich beschränkt (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten). Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr.

Aber Achtung: Sobald eine ungeimpfte Person an einer Versammlung teilnimmt, gelten die strengeren Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.

Corona-Regeln in NRW: 2G- und 2G-Plus-Regel im Freizeitbereich

Wer weder geimpft noch genesen ist, wird in NRW künftig von vielen Dingen im Freizeitbereich ausgeschlossen. Die Landesregierung hat die 2G-Regel verabschiedet. Nur wer vollständig geimpft ist, erhält Zugang zu:

  • Museen,
  • Ausstellungen,
  • Konzerte,
  • Theater,
  • Kinos,
  • Zoos,
  • Zoologische Gärten,
  • Vergnügungsparks,
  • Sportverantstaltungen,
  • Weihnachtsmarkt,
  • Feste,
  • touristische Übernachtungen,
  • körperbezogene Dienstleistungen (mit Ausnahme von ärztlichen oder pflegerischen Leistungen oder Friseurbesuchen).

2G-plus gilt in folgenden Bereichen – Geimpfte und Genesene müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen:

  • Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen), wenn sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  • Indoorsport (z. B. Fitnessstudios),
  • Schwimmbäder/Hallenbäder,
  • Wellnessangebote (z. B. Saunen, Thermen, Solarien und ähnliche Einrichtungen),
  • Betriebskantinen, Schulmensen, Universitätsmensen und ähnliche Einrichtungen bei Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wie Arbeitnehmer, Studenten, Schüler, Kursteilnehmer und so weiter, wenn diese Nutzung nicht das bloße Abholen von Speisen betrifft und Getränke begrenzt,
  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern und andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne Maske durchgeführt werden können (Blasinstrumente spielen u.ä.),
  • Private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen im Mittelpunkt der Veranstaltung steht,
  • Faschingsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen,
  • Bordelle, Prostitutionsbetriebe und ähnliche Betriebe sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Betrieben.

Personen mit einer Auffrischungsimpfung sind mit 2G-Plus von der Testpflicht ausgenommen – und nach einer Änderung ab dem 16. Januar nicht nur sie. Darüber hinaus kann anstelle der Vorlage eines Testzertifikats einer offiziellen Teststelle auch ein betreuter Selbsttest beim Betreten vor Ort durchgeführt werden – etwa beim Betreten eines Fitnessstudios unter Aufsicht des Empfangspersonals oder beim Training unter Aufsicht des Trainers/der Trainerin.

Dieser betreute Selbsttest berechtigt nur zum Zugriff auf das konkrete Angebot. Der Betreuer kann keine Prüfbescheinigung ausstellen, die auch für den Besuch anderer Einrichtungen verwendet werden könnte. Das können nur noch die offiziellen Prüfstellen. Ob und in welcher Form eine Vor-Ort-Prüfung angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Corona-Regeln in NRW: 2G-Regel im Einzelhandel

Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Einkaufen dürfen nur Geimpfte und Genesene. Ausgenommen hiervon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs – etwa Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Babyfachgeschäfte, Buchhandlungen, Blumenläden, Gartencenter und Großhändler. Nach der neuen Schutzverordnung müssen Shops aber nicht mehr den 2G-Nachweis jedes Kunden prüfen. Stichproben sind ausreichend.

Corona-Regeln in NRW: Clubs und Diskotheken geschlossen – Verbot von Tanzveranstaltungen

An einem Schaufenster hängt ein Schild, das auf die 2G-Plus-Regelung hinweisen soll. © Ole Spata/dpa/Symbolbild

Clubs und Diskotheken sind in NRW seit Anfang Dezember bundesweit geschlossen. Zudem wurde das Betriebsverbot kürzlich auf „Veranstaltungen mit vergleichbarem Infektionsumfeld“ ausgeweitet. Alle öffentlichen Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Discoveranstaltungen sind daher untersagt.

Corona-Regeln in NRW: 3G-Regel wird ausgebaut – Beerdigungen und Standesamt

Die 3G-Regelung gilt nur noch für nicht freizeitbezogene Einrichtungen und Veranstaltungen. Sie wurde im Januar mit einer neuen Corona-Schutzverordnung erweitert.

3G-Regel bedeutet: Geimpft, genesen oder getestet. Gilt diese Regelung, hat nur noch Zutritt, wer eine Impfung oder einen negativen Corona-Test vorweisen kann, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies gilt unter anderem für:

  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
  • besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Unterkünfte für Geflüchtete und stationäre Sozialhilfeeinrichtungen
  • Indoor-Events, Messen und Kongresse,
  • Indoor-Versammlungen,
  • Sitzungen kommunaler Gremien,
  • Beerdigungen,
  • standesamtliche Trauungen,
  • Friseurbesuche (Sonderregelung),
  • nicht touristische Übernachtungen.

Wenn 3G gilt, kann anstelle der Vorlage eines Testzertifikats einer offiziellen Teststelle auch ein überwachter Selbsttest bei der Einreise vor Ort durchgeführt werden. Dieser betreute Selbsttest berechtigt nur zum Zugriff auf das konkrete Angebot. Der Betreuer kann keine Prüfbescheinigung ausstellen, die auch für den Besuch anderer Einrichtungen verwendet werden könnte. Das können nur noch die offiziellen Prüfstellen. Ob und in welcher Form eine Vor-Ort-Prüfung angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Corona-Regeln in NRW: 3G-Regel am Arbeitsplatz

Auch die neue 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie im ÖPNV und Fernverkehr soll für weiteren Schutz sorgen. Für alle Geimpften oder Genesenen dürften die neuen Maßnahmen „zunächst keine weiteren nennenswerten Einschränkungen bringen“, sagte Hendrik Wüst kürzlich im WDR erklärt.

Corona-Regeln in NRW: Hier gilt weiterhin Maskenpflicht

Die Maskenpflicht in NRW wurde angepasst. In einigen Bereichen des Alltags muss ein Mund-Nasen-Schutz wieder getragen werden – von allen, auch von Geimpften und Genesenen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt grundsätzlich:

  • im öffentlichen Nahverkehr,
  • im Handel,
  • Innenbereich mit Publikumsverkehr,
  • bei Großveranstaltungen,
  • im Freien in Warteschlangen und direkt an den Ständen,
  • im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern sie nicht den 3G- oder 2G-Zugangsbestimmungen unterliegen,
  • für Indoor-Events.

Die Landesregierung empfiehlt zudem „dringend“, in Geschäften und bei der Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken zu tragen.

Am 16. Dezember äußerte sich auch die Landesregierung zur Verordnung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen. Geimpfte Mitglieder von Chören und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten bei kulturellen Veranstaltungen auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die hierfür erforderlichen Proben. Alle Personen, die nicht in einem Chor oder als Sänger auftreten oder für einen Auftritt proben, müssen beim gemeinsamen Singen eine medizinische Maske tragen. Gleiches gilt für Gottesdienste.

Corona-Regeln für Großveranstaltungen in NRW

Überregionale Großveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 10.000 Personen bei einer maximalen Auslastung von 50 Prozent zulässig. Für Indoor-Veranstaltungen gilt eine maximale Belegung von 30 Prozent der jeweiligen Maximalkapazität, insgesamt jedoch nicht mehr als 4000 Zuschauer. Für andere Veranstaltungen gilt ein Maximum von 750 Zuschauern.

Corona-Regeln in NRW: Maskenpflicht im Unterricht an Schulen kehrt zurück

An den Schulen in NRW findet der Unterricht weitgehend wieder normal statt. Eine Prüfung ist obligatorisch. Die Schüler werden dreimal pro Woche auf Corona getestet.

Seit dem 2. Dezember gilt im Unterricht wieder eine Maskenpflicht. Mit der Rückkehr der Maskenpflicht werden behördliche Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Das bedeutet: „Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (z. B. Ausbrüche oder das Auftreten neuer Virusvarianten), bezieht sich die Anordnung von Quarantänen wieder nur auf die infizierte Person“, heißt es im NRW-Bildungsministerium.

Corona-Regeln in NRW: Ausnahmen für Kinder, Jugendliche und Schüler

Durch die Teilnahme an den regelmäßigen Corona-Tests in der Schule gelten Schülerinnen und Schüler als getestete Personen. Kinder bis zur Einschulung werden Getesteten gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von Einschränkungen bei 2G und 2G-plus ausgenommen.

Corona-Regeln in NRW: Viel Spielraum im Gottesdienst

Die Coronaschutzverordnung lässt Kirchen und Religionsgemeinschaften viele Freiheiten. In der derzeit gültigen Fassung wird den Religionsgemeinschaften viel Spielraum für Gottesdienste eingeräumt. Darin heißt es: „Kirchen und Religionsgemeinschaften erarbeiten eigene Regeln für Versammlungen zur Religionsausübung, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.“ Allerdings besteht, wie oben erwähnt, beim gemeinsamen Singen in Gottesdiensten eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. *wa.de und RUHR24.de sind Angebote von IPPEN.MEDIEN.