Covid, Quarantäne und Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen sollten

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Das ist eine völlig neue Frage, die derzeit die Arbeitsgerichte beschäftigt. Obwohl Covid 19 in vielen Fällen zu Arbeitsunfähigkeit führt, tritt der Quarantänefall weitaus häufiger auf. Hier stellt sich die Frage, was gilt, wenn Sie aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht in den Urlaub fahren können.

Über einen solchen Fall wurde am 13.12. 2021 vor dem Landesarbeitsgericht (VERZÖGERUNG) Köln entschied (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21). Es ging um die Beschwerde eines Mitarbeiters auf nachträgliche Gewährung von fünf Tagen Urlaub ab dem Jahr 2020. Der Betroffene war vom 30.11. bis 12.12.2020 wurde Urlaub gewährt. Drei Tage vor dem Feiertag ordnete die zuständige Stadtverwaltung jedoch an, dass sie als Kontaktperson ersten Grades für ihr mit dem Coronavirus infiziertes Kind „abgesondert“ bzw. zu Hause isoliert wird.

Ab 1.12. – also am 2. Urlaubstag – hatte sie auch ein positives Corona-Testergebnis. Da sie keine Beschwerden hatte, sah sie davon ab, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beantragen.

Genau das wurde ihr im „Post-Grant Dispute“ zum Verhängnis. Die VERZÖGERUNG deshalb festgestellt: „Es gibt keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der symptomfreien Infektion“. Die Arbeit war ihr nur wegen des behördlichen Verbots unmöglich – und nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit. Ergo: Sie hat ihren Urlaub in Quarantäne verbracht und die Urlaubstage sind aufgebraucht. So hat nicht nur das VERZÖGERUNG Köln, sondern auch eine Reihe anderer Arbeitsgerichte.

Die VERZÖGERUNG selbst weist darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Bedeutung dieser Frage ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts sinnvoll wäre. Dass es dazu kommen wird, ist jetzt klar. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt TASCHE eingefügt. Das Verfahren bei TASCHE trägt das Aktenzeichen 9 AZR 63/22.