Magdeburg (dpa/sa) – Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat einen Eilantrag gegen die Herabsetzung des Genesungsstatus nach einer Corona-Erkrankung abgelehnt. Das Landgericht Magdeburg teilte am Donnerstag mit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung besonders schwere Nachteile drohten (Az.: 1 B 48/22 MD). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Den übermittelten Informationen zufolge wollte der Beschwerdeführer sicherstellen, dass sein genesener Status für sechs Monate aufrechterhalten und nicht auf 90 Tage verkürzt wird. Eine einstweilige Anordnung hätte nach Ansicht der Richter nur erlassen werden können, wenn dem Kläger das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten gewesen wäre.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass sich Bund und Länder bereits auf schrittweise Öffnungen geeinigt hätten. Es ist davon auszugehen, dass ab dem 20. März alle weitreichenden Schutzmaßnahmen entfallen. Der Genesungsnachweis des Antragstellers gilt – auch mit der verkürzten Frist von 90 Tagen – bis zum 20. März.
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