Seit kurzem liegt nun auch die seit gestern geltende Verordnung über die Ausnahmegründe der Impfpflicht vor. Darüber muss morgen, am Montag, 7. Februar, im Hauptausschuss des Parlaments entschieden werden, ab wann die Impfpflicht wirklich gilt. Zu den Pflichtimpfungen (neben den ohnehin in Österreich gültigen) gehören auch Sinopharm, Sinovac, Covaxin, Covovax und Covishield. Allerdings taucht Sputnik, der russische Corona-Impfstoff, nicht auf der Liste auf.
Ausnahmegründe müssen ebenfalls online eingegeben werden
Auch die außergewöhnlichen Gründe, aus denen man nicht geimpft werden muss, sind nun aufgelistet. Dazu gehören Allergien gegen Inhaltsstoffe von Impfstoffen sowie Autoimmunerkrankungen (bei instabilem Krankheitszustand). Ausgeschlossen sind auch Personen, bei denen die Impfung möglicherweise nicht oder aus medizinischen Gründen nicht wirkt. Ebenfalls von der Pflicht ausgenommen sind Schwangere oder Personen, die bereits schwerwiegende Impfnebenwirkungen hatten. Diese Gründe müssen ausnahmsweise von den ermächtigten Ärzten bestätigt und in das Impfregister eingetragen werden.
Elga arbeitet am System
Doch genau dieses Register versagt derzeit, wie der Standard berichtet. Ein zentrales System zur digitalen Erfassung der Ausnahmen fehlt derzeit noch. Elga arbeitet derzeit an der Implementierung eines solchen Systems.