Wichtige Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – das müssen Sie jetzt wissen!

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Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich die Rechtslage in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung zum 1. Januar 2022 eingeführt. Aufgrund von Verzögerungen erfolgt der bundesweite Start jedoch erst zum 1. Juli 2022.

Die Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) führte nach bisheriger Rechtslage dazu, dass insgesamt 4 Bescheinigungen ausgestellt werden mussten.

  1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers
  2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
  3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes
  4. Eine weniger detaillierte AU-Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (sogenannte „gelbe Bescheinigung“)

Ziel des BEG III ist es, diesen zeitintensiven Prozess weniger bürokratisch zu gestalten. Am 1. Juli 2022 wird nach § 5 EntgFG ein neuer § 5 Abs. 1a EntgFG eingefügt. Die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EntgFG befreit gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 sind Sie nur noch verpflichtet, sich von einem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Die Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber entfällt. Dennoch ist es selbstverständlich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss.

Ab dem 01.07.2022 gehört der „gelbe Schein“ zumindest für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Vergangenheit an. Stattdessen ist der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Arzt verpflichtet, alle Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Patienten zu übermitteln.

Arbeitgeber können künftig die jeweilige Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch abrufen. Damit entfällt der Umweg über die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers, was zu einer spürbaren Bürokratieentlastung im Verfahren führen soll. Anstelle von 4 Zertifikaten werden jetzt nur noch ein Zertifikat und ein elektronischer Bericht benötigt.

Ein weiterer wichtiger Effekt neben der Reduzierung der Bürokratie im Verfahren dürfte die Beseitigung von Konflikten bei der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sein. Da der Arbeitgeber die entsprechenden Daten künftig selbst abrufen kann, kann es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu Streitigkeiten darüber kommen, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorgelegt hat.

Eine Ausnahme von der Neuregelung gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Das sind zum Beispiel Arztpraxen, die nur Privatpatienten behandeln. In diesem Fall bleibt es bei der umständlichen alten Regelung inklusive Vorlage des „gelben Zeugnisses“. Auch für Beschäftigte mit privater Krankenversicherung ergeben sich durch die Reform keine Änderungen. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten nachgehen.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist, dass diese Neuregelung auch nahezu alle Arbeitsverträge mit gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern betreffen wird. Denn in fast allen Arbeitsverträgen gibt es eine Klausel, die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ob eine solche Klausel auch nach dem 01.07.2022 noch rechtswirksam sein wird, kann zumindest bezweifelt werden, da dies bedeuten würde, dass der Arbeitgeber gegen den Willen des Gesetzgebers an der alten Rechtslage festhalten würde. Für diese Einschätzung spricht auch § 12 EntgFG, der es dem Arbeitgeber verbietet, von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder online zu Ihren Rechtsfragen im Arbeitsrecht.