Ärger am Arbeitsplatz: Welche Rechte haben Arbeitnehmer? – Wissen

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Urlaub, Kündigungen, Zuschläge: Aktuelle Entscheidungen zeigen, was erlaubt ist.

Von Maik Heitmann

27.03.2022 – 08:00 Uhr

Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt es immer wieder. Losgelöst von Fragen „rund um Corona“ stellen wir aktuelle und wichtige Entscheidungen zum deutschen Arbeitsrecht vor.

Ein Arbeitgeber hat kein Recht, einer Mitarbeiterin fristlos zu kündigen, wenn er ihr „wiederholtes Verspäten“ vorwirft. Denn das könne nur ein ordentlicher Kündigungsgrund sein, der hier für den Initiator einer Betriebsratswahl (und dem damit verbundenen Kündigungsschutz) ausgeschlossen sei. Das Engagement der Frau passte dem Arbeitgeber offensichtlich nicht. Denn nach Bekanntwerden ihrer Bemühungen folgten zwei weitere Kündigungen – die aber beide kassiert wurden. Die ihr vorgeworfene „Schummelei“ bei der Aufstellung des Wahlvorstands sei nicht haltbar. (ArG Düsseldorf, 10 Ca 4119/21)

Eine Kündigung per WhatsApp reicht nicht aus

Ein weiterer Fall betraf Entlassungen. Wird einem Mitarbeiter fristlos gekündigt, weil er betrunken zur Arbeit gekommen ist, ist die Kündigung nicht rechtskräftig, wenn das unterschriebene Kündigungsschreiben fotografiert und per Whatsapp versendet wurde. Damit ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Das Schriftformerfordernis ist laut Landesarbeitsgericht München nur „erfüllt“, „wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig mit Namensunterschrift oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wurde“. Dieses Dokument muss dann entsprechend an den Empfänger gesendet werden. (AZ: 3 Sa 362/21)

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Immer wieder ein Streitpunkt sind Urlaub und Krankheit. Steht einem Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Urlaubstage zu, so entfällt dieser Anspruch, wenn er an zwei der festgelegten Urlaubstage erkrankt. Die freien Tage muss der Arbeitnehmer dann gewähren, so das Bundesarbeitsgericht. Die bloße Bestimmung der Tage erfüllt den Anspruch nicht. Die Zeit muss tatsächlich nutzbar sein. (AZ: 10 AZR 99/21)



Überstundenzuschläge trotz Urlaub

Auch Urlaub darf sich nicht auf Überstundenzuschläge auswirken. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es sich nicht negativ auf sogenannte Überstundenzuschläge auswirken darf, wenn in dem Monat, für den Überstundenzuschläge berechnet werden, auch bezahlter Urlaub genommen wird. Denn das könnte Mitarbeiter davon abhalten, Urlaub zu nehmen. Der konkrete Fall betraf einen deutschen Rahmentarifvertrag für Leiharbeit, der vorsieht, dass nach einer Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Monaten mit 23 Arbeitstagen gezahlt wird. Zu den geleisteten Arbeitsstunden zählen jedoch nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter, der 13 Tage im Monat arbeitete und die restlichen zehn Tage bezahlten Urlaub nahm, klagte gegen die Auflage – mit Erfolg. Das Ziel des bezahlten Jahresurlaubs ist es, den Mitarbeitern Zeit zur Erholung zu geben. Von der Einnahme sollte man sich nicht abbringen lassen. (AZ: C 514/20)

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