Der Kläger war mehr als 13 Jahre in der Buchhaltung des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten erzählte er einem Kollegen von ihm:
„Ich werde diesen kleinen Kerl aus dem Fenster werfen. Ich kann das nicht länger ertragen. Ich bin kurz davor, einen Amoklauf zu machen. Ich sage dir, bald wird etwas passieren. Er lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Am 28.12.2020 erhielt der Kläger daher eine fristlose und hilfsweise fristlose Kündigung zum 30.06.2021. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Mit Urteil vom 4. November 2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Anhörung des Kollegen als Zeuge hielt es die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Ausschlaggebender Grund für die Kündigung war nach Auffassung der Kammer, dass der Kläger seinem Kollegen gegenüber ernstzunehmende Äußerungen gemacht habe, die sowohl die Ankündigung einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten enthielten Amok Spree. Nach Überzeugung des Gerichts meinte der Kläger die Drohung absolut ernst. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung eingelegt werden.