Wenn ein Grundsicherungsempfänger die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter das Jobcenter auf das ausstehende Geld verklagen? Hierüber hat ein Gericht entschieden.
Laut einem Gerichtsurteil können Vermieter die Miete nicht vom Jobcenter einklagen. Wie der Sprecher des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mitteilte, stehen Vermieter von Grundsicherungsempfängern in keinem Rechtsverhältnis zum Jobcenter. Sie können das Jobcenter daher nicht auf Zahlungsrückstände verklagen.
Miete vom Jobcenter geltend machen – aktuelles Urteil
Konkret ging es um einen Mann, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietete. Vorsorglich ließ er die Leute unterschreiben, dass sie mit der Direktzahlung vom Jobcenter einverstanden seien, wie der Gerichtssprecher erklärte. Diese Direktzahlungen sind daher nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da Grundsicherungsempfänger für ihr Geld selbst aufkommen sollen.
Als einer der Mieter des Mannes die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldete, verlangte der Vermieter Zahlung vom Jobcenter Goslar. Dieser lehnte eine direkte Überweisung ab und wies darauf hin, dass der Vermieter keine eigenen Ansprüche gegen das Amt habe. Der Mann sah das anders und forderte mehr als 4.000 Euro inklusive Mietrückstände – das Jobcenter musste aus Amtshaftung zahlen, war seine Haltung.
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Kein Anspruch des Vermieters
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Auffassung des Jobcenters in seinem Urteil vom 3. Februar. Ein Anspruch auf Schuldbeitritt besteht demnach nicht. „Das Inkasso von Forderungen ist objektiv Sache des Vermieters“, heißt es in der Mitteilung. Eine Überarbeitung ist nicht möglich (Az. L 11 AS 578/20). Als Vorinstanz wies das Sozialgericht Braunschweig die Klage ab.