Ansprüche der Krankenkasse nach dem Tod: Das sollten Sie wissen

Startseite » Ansprüche der Krankenkasse nach dem Tod: Das sollten Sie wissen
Ansprüche der Krankenkasse nach dem Tod: Das sollten Sie wissen

Auch nach dem Tod kann die Krankenkasse noch einen berechtigten Anspruch gegen den Rechtsnachfolger haben. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist und wie Sie dieses Erfordernis vermeiden können, erläutern wir Ihnen.

Forderung der Krankenkasse nach dem Tod: Rechtlicher Hintergrund

Im Falle des Todes einer Person müssen ihre rechtlichen Verpflichtungen in irgendeiner Weise geregelt werden.

  • Sonst würden die Vertragspartner des Toten im Regen stehen. Der Verstorbene könnte kurz vor seinem Tod zahlreiche Verträge abschließen und sein Tod würde ihn daran hindern, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Bei einem Kaufvertrag beispielsweise würde der Verkäufer sein Geld einfach nicht erhalten.
  • Das soll verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Erbfolge in Deutschland einerseits vertraglich oder testamentarisch geregelt werden. Geschieht dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Der Erbenstatus zeichnet sich dadurch aus, dass er automatisch, also fast automatisch eintritt. Es muss nicht anerkannt oder genehmigt werden.
  • Hier gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Demnach tritt eine Gesamtrechtsnachfolge ein, der oder die Erben treten in jedem Rechtsverhältnis an die Stelle des Erblassers.
  • Das bedeutet nicht, dass Verträge nun einfach mit den Erben fortgeführt werden. Der Versicherungsvertrag mit der Krankenkasse endet mit dem Tod.
  • Trotzdem ist es natürlich möglich, dass der Verstorbene die Krankenversicherungsansprüche, wie Versicherungsbeiträge, noch nicht bezahlt hat.
  • Deshalb sind im Todesfall die Erben die richtigen Ansprechpartner. Erben haften und die Erben müssen die Forderung begleichen.
  • Das bedeutet, dass Erben zunächst mit dem Nachlass für diese Verbindlichkeiten des Erblassers haften. Reicht das Erbe jedoch nicht aus, müssen die Erben auch mit ihrem Privatvermögen die Schulden des Erblassers begleichen.
  • Werden mehrere Erben benannt oder handelt es sich um eine gesetzliche Erbfolge, so haften die Erben gesamtschuldnerisch.

Gibt es eine Möglichkeit, diese Haftung zu vermeiden?

Aber es wäre einfach ungerecht, wenn der Erbe keine Möglichkeit hätte, sich aus der Haftung zu befreien.

  • Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor.
  • Einerseits kann der Erbe selbst darauf hinweisen, dass er bedürftig ist oder nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die Schulden des Erblassers zu begleichen.
  • Zudem kann der Erbe in bestimmten Fällen die Erbenhaftung begrenzen, sodass er zumindest nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur noch mit dem Nachlasswert.
  • Dazu muss über den Nachlass entweder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Nachlassverwaltung in Anspruch genommen worden sein.
  • Letztlich ist der einfachste Weg, das Erbe auszuschlagen.
  • Dieser Verzicht erfolgt durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht.
  • Dabei ist jedoch eine starre Frist von sechs Wochen einzuhalten. Wird diese versäumt, ist ein Verzicht nicht mehr möglich.
  • Die Frist beginnt mit Bekanntwerden des Todesfalls. Sie verlängert sich jedoch auf sechs Monate, wenn sich der oder die Erben zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben.