Einkommensteuererklärung: Progressionsklausel nicht vergessen – Regensburger Nachrichten

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Einkommensteuererklärung: Progressionsklausel nicht vergessen – Regensburger Nachrichten

Wer Lohnersatzleistungen in Anspruch nimmt, sollte immer bedenken, dass dies auch Auswirkungen auf die Einkommensteuer hat. Die Lohnersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 32 EstG) dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, der Vorteil selbst muss nicht versteuert werden, erhöht aber die Steuer auf alle steuerpflichtigen Einkünfte.

Um welche Lohnersatzleistungen handelt es sich?

Betroffen vom Progressionsvorbehalt sind unter anderem Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhalt und Erwerbsausfallentschädigung. Aber Vorsicht: Arbeitslosengeld II gehört nicht dazu.

Etwas verwirrend, aber wenn Sie eine vollständige Liste der Dienste wünschen, finden Sie diese beispielsweise hier Alles Wissenswerte rund um das Thema Progression.

Progressionsfreibetrag: Wie wirkt sich dieser auf die Steuerbelastung aus?

Die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts lassen sich am besten an einem einfachen Beispiel zeigen. Im Jahr 2021 hat Frau Schneider ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Ohne den Progressionsvorbehalt durch Lohnersatzleistungen läge die Einkommensteuer in ihrem Fall bei 8.333 Euro.

In dieser Zeit erhielt sie jedoch Kurzarbeitergeld und Krankengeld in Höhe von insgesamt 7.000 Euro. Dadurch erhöht sich Ihre Steuerlast um 902 Euro auf insgesamt 9.235 Euro.

Das löst bei den Betroffenen nicht gerade einen Jubelsturm aus. Denn obwohl bestimmte Leistungen grundsätzlich als steuerfrei beworben werden, sorgt der Progressionsvorbehalt dafür, dass diese dann erneut versteuert werden müssen.

Wann müssen die Leistungen deklariert werden?

Viele Betroffene fragen sich bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung, wann sie die entsprechenden Lohnersatzleistungen aufführen müssen. Dafür gibt es eine klare Regelung: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Konto.

Wer im Jahr 2021 eine entsprechende Leistung beantragt, aber das Geld dafür noch nicht erhalten hat, muss dies auf der Erklärung für 2021 nicht angeben. Kommt das Geld jedoch im Jahr 2022 auf dem Konto an, muss die Leistung im Jahr 2022 berücksichtigt werden Erklärung.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Linienverkehre. Dabei ist das Jahr zu berücksichtigen, in das die Leistung aus wirtschaftlicher Sicht gehört. Das Arbeitslosengeld I von Anfang Januar beispielsweise ist eigentlich das Dezembergeld.


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