Gesundheit – Kiel:Nichtimpfung: Keine automatischen Sanktionen
Direkt vom Nachrichtensender dpa
Kiel (dpa/lno) – Beschäftigte von Einrichtungen, in denen ab dem 16. März die Corona-Impfpflicht gilt, erhalten nicht automatisch ein Betretungs- oder Arbeitsverbot, wenn kein entsprechender Nachweis vorliegt. Darauf machte das Gesundheitsministerium in Kiel am Freitag aufmerksam. Vielmehr wird der Fall zunächst dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Bis zur Prüfung ihres Falles können Beschäftigte vorerst auch nach dem 15. März in den Einrichtungen weiterarbeiten. Die Geschäftsstelle trifft dann eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.
Beschäftigte in Pflege, Krankenhäusern, Eingliederungshilfe, Rettungsdiensten und Arztpraxen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. März nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden sollen. Ist dies nicht der Fall, gilt das beschriebene Verfahren. Wer die oben genannten Auflagen nicht erfüllt, darf in den betroffenen Einrichtungen ab dem 16. März nicht mehr starten. Das Gesundheitsministerium hat am Freitag Leitlinien zur Umsetzung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht.
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