Gesundheit – Magdeburg – Landräte fordern Klarheit bei Impfpflicht – Gesundheit

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Gesundheit – Magdeburg – Landräte fordern Klarheit bei Impfpflicht – Gesundheit

Magdeburg (dpa/sa) – Sachsen-Anhalts Landräte haben Klarheit bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gefordert. „Die Kreise erwarten von Bund und Ländern eine schnellstmögliche Abstimmung von Umsetzungshinweisen zu wichtigen Themen“, sagte der Präsident des Kreistags, Michael Ziche (CDU), am Mittwoch. Nach Angaben des Landrats des Altmarkkreises Salzwedel müssen die Gesundheitsämter rechtssichere Ermessensentscheidungen über die Durchführung der Impfpflicht treffen können.

Aus Sicht der Landräte ist beispielsweise noch zu klären, ob die Impfpflicht nur für Pflegekräfte oder auch für Reinigungskräfte in den Einrichtungen gilt. Unklar ist laut Kreistag auch noch, wie die entsprechenden Impfnachweise geprüft werden sollen und wie die Arbeitgeber eingebunden werden.

Auch der Spitzenverband plädiert für einen „Ermessensspielraum“ der Bezirke. Jeder Fall sei anders und im Zweifelsfall müsse auch die „Nahversorgung mit Gesundheits- und Pflegediensten“ sichergestellt werden, hieß es.

Äußerungen des Bautzener Landrat-Stellvertreters Udo Witschas (CDU) hatten zuvor in Sachsen für Aufsehen gesorgt. Er teilte am Montag mit, dass der Landkreis Sachsen die berufsbedingte Impfpflicht für Pflegekräfte und Krankenhauspersonal ab Mitte März nicht mehr umsetzen wolle. Witschas sagte später, er sei missverstanden worden. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen sorgte die Ankündigung des Landkreises Vorpommern-Greifswald, einrichtungsbezogene Impfpflichten nicht überwachen und durchsetzen zu können, für Aufsehen.

Sachsen-Anhalts Landräte bekräftigten am Mittwoch, die Auflagen umsetzen zu wollen. Ziche stellte klar, dass für ungeimpfte oder nicht genesene Mitarbeiter, die ab dem 16. März in den Einrichtungen arbeiten sollen, ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht. „Das Gesundheitsamt kann keine Ausnahmen zulassen.“ Bei bereits beschäftigtem Personal ist ggf. eine Entscheidung über „Voraussetzungen und Auflagen für etwaige Betretungs- und Betriebsverbote“ erforderlich.

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