Dann, im Jahr 2012, sagte das Gericht, der Angeklagte habe eine Frau in Therapie kontaktiert und angeboten, sie zu töten. Dazu kam es am Ende nicht, weil sich das Opfer ihrer Mutter anvertraute. 2015 nutzte der Mann die Unsicherheit und Instabilität des zweiten Opfers aus, um „sie in einen Zustand der Trägheit zu versetzen“. Erst im letzten Moment stoppte die Frau den Selbstmordversuch.
2016 starb die Bremerin laut Gericht an Strangulation, nachdem der Angeklagte sie per Chat zu diesem Thema massiv bearbeitet hatte. Ob es sich um einen Suizid oder einen Unfall handelte, konnte nach Angaben des Vorsitzenden Richters nicht abschließend geklärt werden. Er gehe jedoch davon aus, dass die Frau sich nicht umbringen wolle. Anders als der Angeklagte war sie sich der Gefährlichkeit ihres Handelns nicht bewusst. Er spielte „ein Glücksspiel“ mit dem Leben der Frau, was ihm gleichgültig war.
Das Opfer habe „ein Instrument des Verbrechens gegen sich selbst“ gemacht.
Das Gericht ging von einer sogenannten indirekten Täterschaft aus. Damit habe der 62-Jährige aus den Opfern „ein Werkzeug gegen sich selbst“ gemacht. Die Richter folgten mit ihrem Urteil den Forderungen der Staatsanwaltschaft und der gemeinsamen Staatsanwaltschaft, die Verteidigung hatte in allen Anklagepunkten auf Freispruch plädiert. Es sei „nicht am Anfang“ gewesen, die Tötungsabsicht des 62-Jährigen zu erkennen.
Laut Staatsanwaltschaft gab der Angeklagte im Prozess zu, Kontakt zu den Frauen gehabt zu haben, gab aber an, um Hilfe gebeten zu haben. Er wollte sie zu Tode erschrecken, um ihnen den Wert des Lebens zu zeigen.
Die Vertreterin der Nebenklägerin erinnerte an die Folgen für die Opfer: Eine der Frauen habe sehr darunter gelitten, dass jemand „von außen“ ihre Gedanken „übernommen“ habe. Und der spätere Todesfall war „guter Laune“. „Sie wollte in eine Klinik.“
Zu Gunsten des Angeklagten beurteilte das Gericht unter anderem seinen diagnostizierten Sadismus und dass die Verbrechen lange zurückliegen. Der Vorsitzende sprach von einer teilweise schwierigen Klärung, etwa weil im Bremer Fall zunächst von einem „klaren Suizid“ ausgegangen worden sei.
Der Angeklagte sitzt bereits in einem ähnlichen Fall in Untersuchungshaft. Die zugrunde liegende Entscheidung des Landgerichts Gießen aus dem Jahr 2017 wurde in das Limburg-Urteil übernommen. Diese ist noch nicht rechtlich bindend.
Haben Sie Suizidgedanken oder sind Ihnen diese bei einem Verwandten/Bekannten aufgefallen? Hilfe gibt es bei der Telefonseelsorge: Unter den kostenlosen Nummern 0800 / 111 0 111 und 0800 / 111 0 222 gibt es rund um die Uhr anonyme Beratung. Beratung auch online unter http://www.telefonseelsorge.de
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