Was Sie über Überstunden in der Schweiz wissen sollten

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Was Sie über Überstunden in der Schweiz wissen sollten

Wenn Sie mehr arbeiten, als Sie eigentlich müssen, leisten Sie Überstunden oder Überstunden in der Schweiz. Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überstunden, wann besteht eine Überstundenpflicht und eine Ausgleichspflicht? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überstunden?

Überstunden sind in der Schweiz die Anzahl der Stunden, die Sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus leisten. Rechtsgrundlage ist Art. 321c OR (Obligationenrecht). Wenn Ihr Arbeitsvertrag beispielsweise 40 Stunden pro Woche als vertragliche Arbeitszeit vorsieht, gelten die Stunden, die 40 Stunden überschreiten und bis zur Überstundengrenze von 45 Stunden liegen, als Überstunden. Maßgebend für Überstunden sind der zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag und die darin festgelegte Sollarbeitszeit.

Gemäss schweizerischem Arbeitsrecht sind Überstunden Arbeitszeiten, die das gesetzliche Maximum von 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche überschreiten. Rechtlich normiert ist es in Art. 12 und 13 (Arbeitsgesetz) und bedarf keiner Erlaubnis. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Arbeitsbelastung vorliegt oder die Dringlichkeit der Arbeit dies erfordert. Dies gilt auch bei Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen sowie für Buchhaltungs-, Inventur- und Abwicklungsarbeiten.

Bei Überstundenpflicht

Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Überstunden nach Art. 321c Abs. 1 ODER:

  • Überstunden sind ein Muss, wenn es notwendig ist, zum Beispiel wenn außergewöhnlich viel Arbeit zu erledigen ist oder es dringend erledigt werden muss. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn durch eine bessere Organisation Überstunden vermieden oder Hilfskräfte hinzugezogen werden können.
  • Die Mehrarbeit muss nach Treu und Glauben zumutbar sein, was vom Einzelfall abhängt.
  • Der Arbeitnehmer darf durch die Überstunden weder geistig noch körperlich überfordert werden.
  • Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches zu Arbeits- und Ruhezeiten zu beachten.

Besteht eine Verpflichtung zum Ausgleich von Überstunden?

Werden Überstunden geleistet, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer entsprechend zu entschädigen. Es gibt Überstunden, die ausgeglichen werden müssen, andere nicht.

Es besteht eine Verpflichtung zum Ausgleich von Überstunden

  • wenn vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überstunden notwendig waren oder nicht.
  • Wenn die geleisteten Überstunden notwendig waren oder der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben der Ansicht war, dass dies erforderlich war. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer hierüber zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit widerspruchslos abnimmt.

Eine Verpflichtung zum Ausgleich von Überstunden besteht nicht

  • wenn Überstunden zwischen den Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – schriftlich ausgeschlossen wurden.
  • wenn ein geltender Tarifvertrag oder ein für die jeweilige Branche abgeschlossener Normalarbeitsvertrag den Ausschluss von Überstunden vorsieht.

Vergütung für Überstunden

Ist der Arbeitgeber zum Ausgleich von Überstunden verpflichtet, stellt sich die Frage, wie diese ausgeglichen werden können.

1. Überstunden können durch einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent des vereinbarten Lohns abgegolten werden. Gesetzlich geregelt ist dies in Art. 321c Abs. 3 OR, wobei die Zuschlagsregelung auch schriftlich vereinbart werden kann.
2. Ein Ausgleich in Form von Freizeit in mindestens gleicher Höhe ist ebenfalls möglich. Voraussetzung ist, dass diese Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich getroffen oder durch eine Vertragsklausel im Einzelarbeitsvertrag gem. 321c Abs. 2 ODER.
3. Bei leitenden Angestellten können abweichende Regelungen getroffen werden, so dass beispielsweise Überstunden ohne oder mit einem Zuschlag von weniger als 25 Prozent vergütet werden. Denn der höhere Arbeitsaufwand wird bereits durch das höhere Gehalt kompensiert.

In der Praxis ist es oft schwierig, zwischen den Regelungen für Überstunden im Arbeitsgesetz und für Überstunden im Obligationenrecht zu unterscheiden. Hinzu kommt die Verwaltung von Überstunden und Mehrarbeit im Unternehmen, die arbeitsintensiv und mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Insofern ist es sinnvoll, Überstunden und Überstunden gar nicht erst anfallen zu lassen, auch um unangenehme Gerichtsverfahren zu vermeiden.