2G-Regel
Mit der 2G-Regelung haben Geimpfte und Genesene sowie Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, Zugang.
Die 2G-Regel gilt verbindlich für alle Indoor-Veranstaltungen und in folgenden Bereichen:
- Alle Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahme von Geschäften und Geschäften des täglichen Bedarfs. Eine vollständige Liste finden Sie in unseren FAQ unter der Frage „Welche Geschäfte fallen nicht unter die 2G-Regelung?“,
- körperliche Dienstleistungen (ausgenommen: Friseure, Pediküre, medizinische Behandlungen),
- Gastronomie (auch Gastronomieflächen in Einrichtungen, Supermärkten und auf Weihnachtsmärkten),
- Hallensport,
- Schwimmbecken,
- Fitnessstudios,
- Freizeitchöre und -orchester,
- touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
- Hotels und Unterkünfte,
- Freizeiteinrichtungen,
- Führungen (wenn drinnen),
- Theater, Opern, Konzertsäle, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos),
- Planetarien und Literaturhäuser,
- Live-Musik-Locations und Musikclubs (soweit Indoor) ohne Tanzmöglichkeit,
- zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks (soweit sie überdacht sind),
- Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive (soweit sie sich in Innenräumen befinden),
- Sportveranstaltungen vor Publikum, insbesondere in Stadien und Sporthallen
- Sportangebote in geschlossenen Räumen, Fitness-, Sport- und Yogastudios, Tanzschulen
- Schwimmbäder, Thermen, Saunen
- Volksfeste,
- Bildungsangebote, die Freizeitaktivitäten zugeordnet werden können,
- Casino, Spielhallen und Wettbüros.
Einige Einrichtungen haben bereits festgelegt, dass sie nur betreten werden dürfen, wenn auch ein negativer Corona-Test („2G plus“) vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie, dass die medizinische Maskenpflicht auch für 2G-Angebote gilt. Die Maske darf nur während eines Gottesdienstes und beispielsweise beim Essen und Trinken im Restaurant vor Ort abgenommen werden, wenn dies erforderlich ist.
2G plus Regel
In Gebieten, in denen das Infektionsrisiko besonders hoch ist, sind weitere Schutzmaßnahmen notwendig. Dies gilt:
- in Clubs, Bars, Diskotheken,
- bei Tanzveranstaltungen (gilt nicht für Tanzschulen)
dh wo getanzt wird. Dann ist neben dem Impf- oder Genesungsnachweis auch ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Mit 2G plus muss beim Tanzen keine Maske getragen werden.
Umfangreiche Informationen zu den einzelnen Bereichen finden Sie in unseren FAQs Gastronomie, Freizeit, Sport sowie 2G-Modell und 3G-Modell.
3G-Modell
Für sehr wenige Gebiete ist das 3G-Modell möglich. Das 3G steht für geimpfte, genesene, getestete Personen. Beim 3G-Modell wird der Zugang zu einer Veranstaltung oder Einrichtung nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gewährt. Für dieses 3G-Modell gibt es notwendige Einschränkungen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht, Ausgangssperre, Quadratmeter- oder Personenzahlbeschränkungen. Das 3G-Modell umfasst beispielsweise einige körperbezogene Dienstleistungen wie Friseure oder Fußpflege und Angebote, die für eine medizinische Behandlung notwendig sind.
Auswahlmöglichkeiten für einige Bereiche
Für sehr wenige 3G-Bereiche besteht die Möglichkeit, das 2G-Modell als Option zu wählen. Dies ist beispielsweise bei einigen Outdoor-Angeboten möglich.
Gesund bleiben ist das Wichtigste
Überall dort, wo die 2G-Regelung gilt (z. B. in der Gastronomie oder bei körpernahen Dienstleistungen), können auch Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, 2G-Angebote in Anspruch nehmen – allerdings müssen sie die ärztliche Bestätigung im Original als Nachweis mit sich führen und eine tragen medizinische Maske.
Für sie ist es – vor allem zum Selbstschutz – wichtig, sich keinen unnötigen Infektionsrisiken auszusetzen und die AHA-Regeln einzuhalten und beispielsweise Orte zu meiden, an denen Menschen ohne Abstand zusammenkommen. Es wird daher medizinisch empfohlen, solche Veranstaltungen oder Orte nicht zu besuchen.
Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich 2G-Angebote nutzen. Eltern müssen selbst entscheiden, ob ihre Kinder an 2G-Veranstaltungen teilnehmen sollen oder nicht.
Der Ständige Impfausschuss hat eine Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren herausgegeben, in den vergangenen Wochen wurde bereits jedem Kind und Jugendlichen in Hamburg eine Impfung angeboten. Die bestehende Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche gilt daher seit dem 4. Dezember nur noch bis einschließlich 15 Jahre.
Schülerinnen und Schüler sind von der Prüfung befreit, wenn eine Prüfung als Zulassungsvoraussetzung vorgesehen ist, beispielsweise mit dem 3G-Modell. Schüler in Hamburg gelten generell als getestet, weil sie zweimal wöchentlich in der Schule einen Antigentest (Serientest) machen.
Die Europäische Arzneimittelagentur hat nun auch einen Impfstoff für Kinder ab 5 Jahren zugelassen. Allerdings bezieht sich die Zulassung des Impfstoffs auf eine bestimmte Darreichungsform. Der so zugelassene Impfstoff wird voraussichtlich ab dem 20. Dezember 2021 ausgeliefert. Der Ständige Impfausschuss wird seine Empfehlung bis zur Auslieferung sicherstellen. Hamburg bereitet nun alles vor, damit dann auch Kinderärzte und kommunale Impfstellen die Impfungen durchführen können.