Ab heute Teilimpfung in Bayern: Das müssen Sie wissen – Politik

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Ab heute Teilimpfung in Bayern: Das müssen Sie wissen – Politik

– Ungeimpfte Mitarbeiter im Gesundheitswesen werden bald mit Konsequenzen rechnen müssen. Die Behörden können Bußgelder, Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen. Es kann aber noch dauern, bis es tatsächlich passiert.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können Gesundheitsämter ab Mittwoch die Impfpflicht in diesen Berufen durchsetzen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen. Doch vielerorts setzen die Behörden auf mehrstufige Verfahren, die lange dauern können, etwa eine Befragung Deutsche Presseagentur zeigt.

Bayern

Die Gesundheitsämter sollten den Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Entscheidung zu überdenken. Ziel ist es, möglichst viele bisher Ungeimpfte zu überzeugen. Dem Beratungsangebot folgt dann eine formelle Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise beim Gesundheitsamt. Geschieht dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „Letztlich – aber nur als letztes Mittel – kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden“, teilte das Gesundheitsministerium mit.

Brandenburg

Die Gesundheitsämter räumen den ungeimpften Beschäftigten zunächst eine Frist von drei Wochen ein, um einen Impf- oder Genesungsnachweis oder eine Befreiungsbescheinigung von der Impfpflicht vorzulegen. Wenn eine Impfserie begonnen hat, gibt es für sechs Wochen keine Betretungs- oder Arbeitsverbote. Es kann eine zweite Mahnung mit Beratungsangeboten und Impfterminen folgen. Mitarbeitern könnte der Zutritt zu Einrichtungen nur dann verwehrt werden, wenn auch dies nicht zum Impfnachweis führt.

Sachsen

Die Gesundheitsämter sollten genau prüfen, ob Heime und Krankenhäuser noch versorgt werden können, bevor sie Betretungsverbote für ungeimpfte Beschäftigte aussprechen. Einige Landkreise haben bereits angekündigt, dass die Einzelprüfungen voraussichtlich bis in den Sommer dauern werden.

Sachsen-Anhalt

Das Gesundheitsamt bittet Betroffene um Nachweise. Den Ermittlungen des Ordnungsamtes folgen ggf. eine ärztliche Untersuchung, Anhörungen, ein Zwangsgeld oder eine Geldstrafe. In einer Verordnung über die Impfpflicht weist der Staat auf den Ermessensspielraum hin. „Nicht jeder Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht führt zwangsläufig zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.“ Hiervon ist abzusehen, wenn dadurch die medizinische oder pflegerische Versorgung im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt erheblich gefährdet wird.

Thüringen

Ab Mittwoch müssen die Einrichtungen den Gesundheitsämtern melden, wer in ihnen ungeimpft ist. Es folgen monatelange Verwaltungsverfahren mit Einzelprüfungen und Anhörungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Gesundheitsämter sollen nach eigenem Ermessen entscheiden, wer als letztes Mittel nicht mehr zur Arbeit erscheinen darf. Diese Entscheidung sollte auch beinhalten, ob der Betrieb ohne die betroffenen Mitarbeiter sichergestellt werden kann.

Mecklenburg-Vorpommern

Wer nicht geimpft ist, muss der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt melden. Dann beginnt ein Verfahren mit Anhörung, am Ende steht eine Ermessensentscheidung laut Gesundheitsministerium. Es könne mehrere Wochen dauern, hieß es. Mitarbeiter können sich in dieser Zeit noch impfen lassen, dann ergeben sich keine Konsequenzen.

Niedersachsen

Laut Gesundheitsministerium fordern die Gesundheitsämter ungeimpfte Mitarbeiter zunächst auf, einen Impfnachweis oder eine Bescheinigung vorzulegen. Den Einrichtungen wird empfohlen, die betroffenen Mitarbeiter zunächst abseits von Patienten einzusetzen. Werden keine Beweise vorgelegt, könnte eine Anhörung mit der Androhung eines Bußgeldes folgen – dieses Bußgeld beträgt bei einer Vollzeitstelle 1.500 Euro. Danach kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Wird kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Betretungsverbot aussprechen.

Schleswig-Holstein

Nach Meldung eines ungeimpften Mitarbeiters leitet das Gesundheitsamt ein Verwaltungsverfahren ein. Bis zur Prüfung ihres Falls können betroffene Mitarbeiter auch nach Dienstag in den Einrichtungen weiterarbeiten. Das Gesundheitsamt trifft dann eine Ermessensentscheidung und kann im Einzelfall ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

Bremen

Wer als ungeimpft gemeldet wurde, wird ab Mittwoch darüber informiert, dass ein Impfnachweis vorgelegt werden muss und dafür eine Frist von vier Wochen eingeräumt wird. Nach Ablauf der Frist werden die Mitarbeiter erneut aufgefordert, einen Impfnachweis vorzulegen. Gleichzeitig droht ein Beschäftigungsverbot. Außerdem wird den nicht geimpften Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, angehört zu werden. Liegt nach weiteren vier Wochen kein Impfnachweis vor, wird ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

Baden-Württemberg

Sollten die Beschäftigten bis Dienstag keinen Impfnachweis eingereicht haben, werden diese ungeimpften Beschäftigten mit Namen und Kontaktdaten den Gesundheitsämtern gemeldet. Die Behörden räumen den betroffenen Arbeitnehmern dann eine Frist von voraussichtlich zwei Wochen zur Vorlage der Nachweise ein. Wird bis dahin die Impfbereitschaft signalisiert oder haben die Impfungen bereits begonnen, gilt eine weitere Frist. Werden auch dann keine Nachweise vorgelegt, können sogenannte Tätigkeits- oder Betreuungsverbote ausgesprochen werden. Die Gesundheitsbehörden haben jedoch einen Ermessensspielraum und können von Fall zu Fall entscheiden. Es gibt auch Bußgelder.

Hamburg

Ungeimpfte Mitarbeiter sollten innerhalb von zwei Wochen vom Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert werden, innerhalb eines Monats gültige Nachweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeitsverbot oder ein Betretungsverbot ausgesprochen wird. Jeder Einzelfall sollte geprüft werden. Auch Kriterien wie die Impfquote in der Einrichtung, die aktuelle Personalstärke oder die Möglichkeit, Personal aus anderen Quellen zu rekrutieren, sollten berücksichtigt werden.

Rheinland-Pfalz

Werden die Impfnachweise bis zum 15.03.2022 nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel, so hat die Leitung der betroffenen Einrichtung dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Ungeimpfte Mitarbeiter werden aufgefordert, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, und erhalten dafür zwei Wochen Zeit. Wird der Nachweis auch dann nicht erbracht, wird in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro verhängt. Zudem sei den Mitarbeitern das Betreten der Einrichtung untersagt, hieß es.

Saarland

Liegen keine Nachweise vor, sollen die Gesundheitsämter Kontakt zu den gemeldeten Personen aufnehmen. Im zweiten Schritt wird eine Anordnung zum Nachweis der Immunität erlassen. Bei Nichtbeachtung wird ein Bußgeld verhängt. Während des Verfahrens besteht laut Gesundheitsministerium kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.

Hessen

Nach Angaben des Sozialministeriums wird die Einrichtung den Gesundheitsämtern zunächst bis Ende März melden, welche Mitarbeiter keine Nachweise vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt sollte diese Mitarbeiter dann auffordern, diesen Nachweis vorzulegen. Es gilt eine vierwöchige Frist. Geschieht dies nicht, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen – in Hessen drohen 2500 Euro. Erst im Endstadium prüft das Gesundheitsamt – unter Einbeziehung der Einrichtung – ein mögliches Tätigkeitsverbot. Diese soll frühestens sechs Wochen nach der Entscheidung des Gesundheitsamtes wirksam werden.

Nordrhein-Westfalen

Ungeimpfte Mitarbeiter sollen vom Gesundheitsamt kontaktiert und Nachweise angefordert werden. Erfolgt keine Reaktion, droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro. Wenn die betroffenen Mitarbeiter innerhalb einer „angemessenen Frist“ keine Nachweise erbringen oder der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen, könnten die Gesundheitsbehörden ihnen das Betreten der Einrichtung oder die dortige Tätigkeit untersagen, so das Gesundheitsministerium.

Berlin

Berlin setzt die einrichtungsbezogene Impfpflicht unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit um. Das bedeutet, dass die Gesundheitsämter einschätzen, wie stark die Gesundheitsversorgung gefährdet sein könnte, und auf dieser Grundlage gegebenenfalls ein Verfahren aussetzen können. Es bestehen daher keine automatischen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote für Mitarbeiter, die die erforderlichen Impfnachweise nicht vorlegen. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer, die die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt haben, zunächst weiterarbeiten. Besteht nach den erhobenen Daten kein Risiko in der Versorgung, leiten die Gesundheitsämter ein Bußgeldverfahren ein.