Kind hat Corona: Nur noch wenige Tage, um Entschädigung zu fordern

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Kind hat Corona: Nur noch wenige Tage, um Entschädigung zu fordern
  • Eltern haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeldwenn Sie Ihr Kind zu Hause betreuen
  • Ihr Kind darf wegen Corona nicht in die Schule oder Kita gehen: Das sind Ihre Rechte
  • Entschädigung für Verdienstausfall: Diese Regelung wird es bald nicht mehr geben

Oft kommt es vor, dass Eltern zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder krank sind. Gerade kleinere Kinder bedürfen dann einer besonderen Betreuung. Doch was passiert, wenn die Kinder Corona haben? Gelten dann andere Regelungen als die bestehenden? Das ist die Situation.

Kinderbetreuung in Corona-Zeiten: Die Nerven liegen blank und das Bankkonto ist strapaziert

Nicht wenige Eltern haben diese Situation in den vergangenen zwei Jahren bereits erlebt. Sie sind im Büro und plötzlich kommt ein unerwarteter Anruf aus der Schule oder Kita: „Ihr Kind hat eine positiv Corona-Test. Bitte gleich abholen.“ In den meisten Fällen folgt auf den Schnelltest ein PCR-Test beim Arzt und wenn dieser ebenfalls positiv ist, muss der Nachwuchs – auch wenn er gar keine Symptome hat – erst noch Zuhause bleiben übrig.

Manchmal waren sie es Kindertagesstätten und Schulen eben geschlossen und zumindest mussten die Schüler ihr Lernen zu Hause absolvieren. Für die Kleinen können ein paar Tage ohne Schule und Masken manchmal ganz angenehm sein, aber für die Eltern fangen dann oft die Probleme erst richtig an. Wer soll das Kind in dieser Zeit pflegen? Gesegnet sind die, die jetzt einfach Oma und Opa oder auch Onkel und Tante fragen können, ob sie sich wenigstens bis zum nächsten Wochenende um den Nachwuchs kümmern können.

Aber wenn das nicht möglich ist, müssen jetzt alle anderen, einschließlich derjenigen, die arbeiten, einen Weg finden, dies für ihre Kinder zu tun Betreuung sicherstellen. Dann hilft nur noch der Kontakt zum Arbeitgeber Kind krank zu melden und sich während der anzumelden Quarantäne sogar um das Kind in der Kita oder Schule zu betreuen. Davon sind natürlich auch häufig Selbständige und Freiberufler betroffen. Und genau diese müssen den Spagat schaffen, sich sowohl um ihre Kunden als auch um ihre Kinder zu kümmern. Insgesamt lösten 41 Prozent der befragten Eltern das Problem, indem sie auf die eingingen Heimbüro gegangen und gleichzeitig das häuslicher Unterricht der Kleinen – aber das war meistens purer Stress! Neben dieser psychischen und physischen Doppelbelastung stellen sich viele Berufstätige oft die Frage, wie sie das schaffen können Kosten für einen Verdienstausfall oder die Betreuung ihrer Kinder kompensieren können.

Coronabedingte Kinderbetreuung: Diese Ansprüche können Sie geltend machen

Zumindest eine gewisse Vergütung fr durch die Folgen der Corona-Maßnahmen misshandelten Eltern schafft das nun deutlich erweiterte Kinderkrankengeld. Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann bis zu zahlen 30 Tage Krankengeld bewerben für. Für Alleinerziehende sind sogar 60 Tage möglich. Bei mehreren Kindern gibt es für jeden Elternteil eines Anspruch auf bis zu 65 Arbeitstagewas sogar für Alleinerziehende gilt maximal 130 Arbeitstage ist gestiegen. Auf diese Weise meistens 90 Prozent des Nettolohns kompensiert werden.

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Leider gilt diese Regelung in der bisherigen Form nur bis darunter das 19. März 2022. Danach besteht dieser Anspruch nur, wenn wenn Kinder sind wirklich krank. Darüber hinaus diese Vorteile zusätzliche Bedingungen verknüpft: 1. Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind selbst müssen Mitglied einer rechtlichen Krankenversicherung sein. 2. Darüber hinaus kann das Kind sein zwölf Jahre alt still nicht vollständig aufgrund einer Behinderung hilfsbedürftig sind oder sind. und 3. dies nachgewiesen werden muss kein anderer zum Haushalt gehören Person das Kind in dieser Zeit überwachen kann. Diese Regelung trifft aber fr private Krankenversicherung und damit auch für die meisten Selbständige und Freiberufler nicht zu.

Ebenfalls nur bis einschließlich 19. März 2022 haben sowohl berufstätige Eltern als auch Selbständige ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für die Betreuung ihrer Kinder zu Hause – unabhängig davon, wie sie versichert sind. Aber auch hier dürfen Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung hilfebedürftig sein. Ebenso darf keine andere Möglichkeit der Aufsicht bestehen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, könnte zumindest eine Entschädigung von 67 Prozent der Einkommensverlust und maximal 2016 Euro beantragt werden. Ab dem 20. März 2022 gehen Privatversicherte und Selbständige jedoch wieder leer aus.

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