Aktuelles Arbeitsrecht: Arbeitsverweigerung aus Angst vor Corona-Infektion

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Das Arbeitsgericht Kiel hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Angst vor einer Ansteckung keinen Arbeitsausfall rechtfertigt.

Bleibt ein Mitarbeiter, der sich zur Risikogruppe zählt, aus Angst vor einer Ansteckung dem Unternehmen fern, kann diese Weigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Umso mehr, wenn der Arbeitnehmer lieber zu Hause bleiben möchte, um eine bevorstehende private Urlaubsreise nicht zu gefährden.

Das Arbeitsgericht Kiel stellte fest, dass „die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeiten vor Ort im Unternehmen zu erledigen, um die Urlaubsreise zur Familie in B. nicht durch eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zu gefährden, (…) im konkreten Fall an außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen.“

Weitere Details zum konkreten Fall:

Der Kläger war seit 2016 bei der Beklagten als Webentwickler tätig. Wegen der möglichen Ansteckungsgefahr im Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie teilte der Kläger der Beklagten im März 2020 mit, dass er Risikopatient sei und fortan Er arbeitete nur von zu Hause aus.

Für die Zeit ab Mitte Dezember 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten fünf Wochen Urlaub. Die Beklagte genehmigte den vom Kläger beantragten Urlaub mit der Auflage, dass er in den zwei Wochen vor Urlaubsbeginn zwei neu eingestellte Mitarbeiter vor Ort im Unternehmen der Beklagten schulen solle.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin nur teilweise nach, nämlich nur am 01. und 04.12.2020. Danach beendete die Klägerin jedoch von sich aus die Ausbildung am 04.12.2020 um 13:00 Uhr und informierte den Geschäftsführer der Beklagten.

Der Geschäftsführer wies den Kläger an, die Einarbeitung in das Unternehmen bis zum Urlaubsbeginn fortzusetzen. Der Kläger weigerte sich und erschien ab Montag, den 07.12.2020, nicht mehr bei der Beklagten mit der Begründung, er wolle sich insbesondere seither keiner möglichen Ansteckungsgefahr mit dem Virus SARS-CoV-2 im Unternehmen aussetzen seine urlaubsreise ins ausland war bereits geplant.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger erhob Klage auf Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, obwohl der Kläger im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung vorlegte, die ihn als Asthma-Risikopatienten ausweist.

Bei Fragen hierzu oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Euer Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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