Aktuelles Urteil: Nachweis über den Empfang einer E-Mail – Arbeitsrecht | Nachrichten | TRANSPORT

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Aktuelles Urteil: Nachweis über den Empfang einer E-Mail – Arbeitsrecht |  Nachrichten |  TRANSPORT

Der Rechtsstreit betraf die Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung einer Weiterbildung. Der Darlehensvertrag sah vor, dass Kreditgeber und potenzieller Arbeitgeber auf die Rückzahlung verzichten würden, wenn sie dem Kläger aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung eine Stelle anbieten würden. Streitig war, ob die Klägerin am letzten Tag der Frist eine E-Mail der Beklagten mit einem Stellenangebot im Anhang erhalten hat. Die Beklagte verwies auf ihre Postausgangs- und Posteingangskonten, wonach die E-Mail versandt worden sei und sie daher keine Unzustellbarkeitsmitteilung erhalten habe. Nach Angaben des Klägers erreichte ihn eine solche E-Mail erst drei Tage später.

In dem damals vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte monatlich 500 Euro vom Gehalt des Klägers als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass der Klägerin aufgrund der E-Mail rechtzeitig ein Stellenangebot gemacht worden sei. Die Voraussetzung für den Verzicht auf die Rückzahlung war nicht erfüllt. Hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs der E-Mail können Sie sich auf den Nachweis des erstmaligen Erscheinens berufen.

Am 11. Januar 2022 gab das Landesarbeitsgericht dem Lohnzahlungsanspruch jedoch statt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Empfang einer E-Mail muss vom Absender begründet und nachgewiesen werden. Die Absendung der E-Mail stellt keinen Anscheinsbeweis für den Empfang beim Empfänger dar. Es ist nicht sicher, ob die Nachricht nach dem Versenden einer E-Mail auf dem Empfängerserver ankommt. Wie bei der einfachen Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht auf den Empfänger abgewälzt werden. Denn der Absender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail beim Adressaten angekommen ist, besteht für den Absender die Möglichkeit, über das Optionsmanagement eines E-Mail-Programms eine Lesebestätigung anzufordern (LArbG Köln Nr. 2/2022 vom 21.02.2022)