Bundesgerichtshof stärkt Mietervorkaufsrecht

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Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen auf dem freien Markt nicht schlechter gestellt werden als Kaufinteressenten.

Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat in einem Fall aus Berlin entschieden, dass eine Vereinbarung, die zu einer Mehrpreiszahlung des Mieters führt, unzulässig ist. Das Urteil wurde nun veröffentlicht. ( Sache VIII ZR 305/20)

Das Vorkaufsrecht kommt zum Tragen, wenn der Eigentümer einer Immobilie die Wohnungen einzeln von der Vermietung in Eigentumswohnungen umwandelt. Der Mieter kann dann entscheiden, ob er beim neuen Eigentümer weitermieten oder die Wohnung selbst kaufen möchte. Er muss sich erst entscheiden, wenn der Kaufvertrag mit dem potentiellen Käufer unterschrieben ist. Der Mieter entscheidet dann, ob er selbst zu diesen Bedingungen in den Vertrag eintritt.

Frage war umstritten – jetzt Klarheit

Die Berliner Mieterin hatte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Mehr als 163.000 Euro soll sie für die unsanierte 47-Quadratmeter-Wohnung zahlen. Laut Kaufvertrag hätte der andere Käufer die Wohnung günstiger bekommen, wenn sie noch vermietet gewesen wäre.

Wie der BGH nun entschieden hat, muss der Mieter nur diesen Preis zahlen – knapp 147.000 Euro. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass dem Mieter keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden.

Die Frage war in der Rechtsprechung und in Fachkreisen umstritten. Einige Anwälte hatten eine Differenzierung für gerechtfertigt gehalten, weil eine vermietete Wohnung günstiger verkauft werden könne als eine unvermietete. Ein Mieter, der selbst Eigentümer wird, hat diesen Nachteil nicht.

Das überzeugte die obersten Zivilrichter nicht. Laut Urteil besitzt der Verkäufer „nur“ eine Mietwohnung. „Es ist kein Grund erkennbar, warum dem Verkäufer Gelegenheit gegeben werden sollte, den damit verbundenen Nachteil auf Kosten des Mieters auszugleichen.“

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dpa