Das sind die aktuellen Maßnahmen

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Das sind die aktuellen Maßnahmen
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Von: Hannah Decke

Corona-Regeln in NRW: Es gab wieder Verschärfungen. Seit dem 13. Januar gelten neue Maßnahmen. In welchen Bereichen gelten 2G, 2G-plus und 3G derzeit?

Hamm – Seit über anderthalb Jahren gelten Regeln im Kampf gegen das Coronavirus. Lange Zeit waren wir im Lockdown, der Alltag in Nordrhein-Westfalen war weitgehend lahmgelegt. Dann normalisierte sich das öffentliche Leben allmählich, die Impfrate stieg. Trotzdem ist NRW in eine vierte Corona-Welle abgerutscht – die Regeln sind wieder strenger geworden.

Bundesstaat Nordrhein-Westfalen
Hauptstadt Düsseldorf
Bewohner 17,9 Millionen

Corona-Regeln in NRW: Neue Schutzverordnung – das gilt jetzt

Mit den aktuell steigenden Corona-Zahlen in Nordrhein-Westfalen treten neue, verschärfte Regeln in Kraft. Bund und Länder haben sich zu Beginn des neuen Jahres 2022 auf neue Regeln geeinigt.

Unter anderem wird die 2G-plus-Regulierung ausgebaut. Die Verschärfungen in NRW sind mit der neuen Corona-Schutzverordnung am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft getreten.

Die Übersicht über die neuen Regeln (seit 13. Januar):

Corona-Regeln in NRW: Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte

Lange gab es sie nicht, jetzt sind die Kontaktbeschränkungen zurückgekehrt – für alle:

  • Für ungeimpfte Personen: Versammlungen im öffentlichen und privaten Raum, an denen ungeimpfte und unverdeckte Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen aus einem anderen Haushalt zu beschränken. Dies gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren. Ehegatten, Lebenspartner und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Für Geimpfte / Rekonvaleszente: Private Zusammenkünfte sind auf maximal 10 Personen im Innen- und Außenbereich beschränkt (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Haushalten). Ausgenommen davon sind Kinder bis 13 Jahre.

Aber Vorsicht: Sobald ein Ungeimpfter an einer Besprechung teilnimmt, gelten die strengeren Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte.

Corona-Regeln in NRW: 2G- und 2G-Plus-Regel im Freizeitgebiet

Wer weder geimpft noch genesen ist, wird künftig von vielen Dingen im Freizeitbereich in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sein. Die Landesregierung hat die 2G-Regel verabschiedet. Nur Personen mit einer vollständigen Impfung erhalten Zugang zu:

  • Museen,
  • Ausstellungen,
  • Konzerte,
  • Theater,
  • Kinos,
  • Zoos,
  • Zoologische Gärten,
  • Vergnügungsparks,
  • Sportverantstaltungen,
  • Weihnachtsmarkt,
  • Volksfeste,
  • touristische Übernachtungen,
  • Körpernahe Leistungen (ausgenommen ärztliche oder pflegerische Leistungen oder Friseurbesuche).

2G-plus gilt in folgenden Bereichen – Geimpfte und Rekonvaleszente müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen:

  • Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars, Kneipen), wenn die Nutzung nicht auf das einfache Abholen von Speisen und Getränken beschränkt ist,
  • Ausübung von Indoor-Sportarten (zB Fitnessstudios),
  • Schwimmbäder / Hallenbäder,
  • Wellnessangebote (zB Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen),
  • Betriebskantinen, Schulkantinen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören als Mitarbeiter, Studierende, Kursteilnehmer usw Getränke begrenzt,
  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern und andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne Maske ausgeführt werden können (Blasinstrumente spielen u.ä.),
  • Private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen im Mittelpunkt der Veranstaltung steht,
  • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Traditionsveranstaltungen in Innenräumen,
  • Bordelle, Prostitutionszentren und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Personen mit einer Auffrischimpfung sind seit kurzem von der Testpflicht auf 2G-Plus ausgenommen. Außerdem kann statt der Vorlage eines Prüfzeugnisses einer offiziellen Prüfstelle beim Betreten auch ein betreuter Selbsttest vor Ort durchgeführt werden – etwa beim Betreten eines Fitnessstudios unter Aufsicht des Empfangspersonals oder beim Training unter Aufsicht des Trainers / Ausbilders.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt nur zum Zugriff auf das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keine Prüfbescheinigung ausstellen, die auch für den Besuch anderer Einrichtungen verwendet werden könnte. Dies kann nur von den offiziellen Prüfstellen durchgeführt werden. Ob und in welcher Form Vor-Ort-Prüfungen angeboten werden, entscheidet der jeweilige Betreiber der Anlage.

Corona-Regeln in NRW: 2G-Regel im Einzelhandel

Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Einkaufen dürfen nur Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs – wie Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Babyshops, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Gartencenter und Großhändler. Der Zugang wird von den Geschäften aus kontrolliert.

An einem Schaufenster hängt ein Schild, das auf die 2G-Plus-Regel hinweisen soll. © Ole Spata / dpa / Symbolbild

Corona-Regeln in NRW: Clubs und Discos schließen – Verbot von Tanzveranstaltungen

Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen sind seit Anfang Dezember bundesweit geschlossen. Zudem sei das Betriebsverbot kürzlich auf „Veranstaltungen, die vom Infektionssetting vergleichbar sind“ ausgeweitet worden. Alle öffentlichen Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Discoveranstaltungen sind daher untersagt.

Corona-Regeln in NRW: 3G-Regel wird ausgeweitet – Beerdigungen und Standesamt

Die 3G-Regel gilt nur noch für nicht-freizeitbezogene Einrichtungen und Veranstaltungen. Zudem wird sie mit der neuen Corona-Schutzverordnung erweitert.

3G-Regel bedeutet: geimpft, genesen oder getestet. Gilt diese Regel, haben nur diejenigen Zutritt, die eine Impfung oder einen negativen Corona-Test haben, der nicht länger als 24 Stunden alt ist. Dies gilt unter anderem für:

  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
  • Besondere Wohnformen zur Integrationshilfe, Unterkunft für Flüchtlinge und stationäre Sozialhilfeeinrichtungen
  • Indoor-Events, Messen und Kongresse,
  • Versammlungen in Innenräumen,
  • Sitzungen kommunaler Gremien,
  • Beerdigungen,
  • standesamtliche Trauungen,
  • Friseurbesuche (Sonderregelung),
  • nicht-touristische Übernachtungen.

Bei Anwendung von 3G kann statt der Vorlage eines Prüfzeugnisses einer offiziellen Prüfstelle auch ein überwachter Selbsttest vor Ort bei der Einreise durchgeführt werden. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt nur zum Zugriff auf das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keine Prüfbescheinigung ausstellen, die auch für den Besuch anderer Einrichtungen verwendet werden könnte. Dies kann nur von den offiziellen Prüfstellen durchgeführt werden. Ob und in welcher Form Vor-Ort-Prüfungen angeboten werden, entscheidet der jeweilige Betreiber der Anlage.

Corona-Regeln in NRW: 3G-Regel am Werk

Auch die neue 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll weiteren Schutz bieten. Für alle Geimpften oder Genesenen dürften die neuen Maßnahmen „zunächst zu keinen weiteren nennenswerten Einschränkungen führen“, sagte Hendrik Wüst kürzlich in der WDR erklärt.

Corona-Regeln in NRW: Auch hier gilt weiterhin Maskenpflicht

Die Maskenpflicht in NRW wurde angepasst. In manchen Bereichen des Alltags muss wieder Mund-Nasen-Schutz getragen werden – von allen, auch von Geimpften und Genesenen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt grundsätzlich:

  • im öffentlichen Nahverkehr,
  • im Handel,
  • drinnen mit der Öffentlichkeit,
  • bei Großveranstaltungen,
  • draußen in Warteschlangen und direkt an Ständen,
  • im Freien bei Veranstaltungen und Meetings, sofern diese nicht durch 3G- oder 2G-Zugangsregelungen abgedeckt sind,
  • für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Auch die Landesregierung empfiehlt „dringend“, in Geschäften und bei der Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken zu tragen.

Am 16. Dezember hat sich auch die Landesregierung zur Regelung der Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen geäußert. Geimpfte Chormitglieder und geimpfte oder genesene Sängerinnen und Sänger können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die hierfür erforderlichen Muster. Für alle Personen, die nicht im Chor oder als Sänger auftreten oder für eine Aufführung proben, ist beim gemeinsamen Singen das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Corona-Regeln bei Großveranstaltungen in NRW

Nationale Großveranstaltungen finden mit Kapazitätsgrenzen und maximal 750 Zuschauern statt. Dies gilt auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele, die zuletzt ohne Publikum stattfinden mussten.

Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen: Maskenpflicht im Unterricht an Schulen kehrt zurück

An den Schulen in Nordrhein-Westfalen ist der Unterricht wieder weitgehend normal. Es gibt eine Pflichtprüfung. Dreimal die Woche werden die Schüler auf Corona getestet.

Seit dem 2. Dezember besteht wieder Maskenpflicht im Unterricht. Mit der Rückkehr der Maskenpflicht bleiben die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt. Das heißt: „Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (zum Beispiel Ausbrüche oder das Auftreten neuer Virusvarianten), wird sich die Quarantäne-Verfügung wieder nur auf den Infizierten beziehen“, teilt das NRW-Bildungsministerium mit.

Corona-Regeln in NRW: Ausnahmen für Kinder, Jugendliche und Schüler

Durch die Teilnahme an den regelmäßigen Corona-Tests in der Schule gelten Schülerinnen und Schüler als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt werden wie getestete Personen behandelt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von den Beschränkungen für 2G und 2G-plus ausgenommen.

Corona-Regeln in NRW: Viel Spielraum bei Gottesdiensten

Die Corona-Schutzverordnung gibt Kirchen und Religionsgemeinschaften viele Freiheiten. In der aktuell gültigen Fassung wird den Religionsgemeinschaften ein großer Gestaltungsspielraum für Gottesdienste eingeräumt. Darin heißt es: „Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen eigene Regeln für Versammlungen zur Religionsausübung auf, die ein dieser Regelung vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.“ Beim gemeinsamen Singen in Gottesdiensten gilt jedoch, wie oben erwähnt, die Maskenpflicht. *wa.de und RUHR24.de sind Angebote von IPPEN.MEDIA.