FAQ: Neue Quarantäneregeln – was Mitarbeiter jetzt wissen sollten

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FAQ: Neue Quarantäneregeln – was Mitarbeiter jetzt wissen sollten

Hannover. Kürzere Quarantäne, mehr Möglichkeiten, sie zu verkürzen, und viele Ausnahmen für die Aufgestockten: Immer mehr Bundesländer setzen derzeit um, was sie angesichts der Omicron-Welle vor knapp zwei Wochen mit der Bundesregierung vereinbart haben. Dies gilt auch für Berufstätige, die sich in Quarantäne oder Isolation begeben müssen. Ein Überblick über die aktuell wichtigsten Regelungen.

Wann kommen die Neuerungen?

Laut Bundesregierung sollen die Beschlüsse vom 7. Januar die Quarantäne- und Isolationsregeln vereinfachen – was nun von den Bundesländern umgesetzt wird. In Niedersachsen, Berlin und Nordrhein-Westfalen etwa gelten die neuen Regelungen bereits, weitere Bundesländer wie Bremen und Sachsen wollen schnell nachziehen. Wie eine RND-Auswertung ergab, entsprechen die Landesregelungen weitgehend den Beschlüssen der Bund-Länder-Gruppe.

Was ist mit Isolation?

Fällt ein PCR-Test positiv aus, folgt immer die sogenannte Isolation: Infizierte müssen soziale Kontakte meiden und dürfen nicht zur Arbeit gehen. Wenn kein Krankenstand vorliegt und die Tätigkeit es zulässt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie von zu Hause aus arbeiten. Wie die Quarantäne endet die Isolation nun automatisch nach zehn Tagen und nicht mehr nach 14 Tagen.

Was ist mit Quarantäne?

Wer Kontakt zu Infizierten hatte, muss sich als Verdachtsfall in Quarantäne begeben – wobei die aktuelle Neuregelung zahlreiche Ausnahmen mit sich bringt: Personen, die geboostert wurden und Personen, die geimpft und genesen sind, und solche, die neu geimpft bzw Genesenen bleibt die Quarantäne auch nach Risikokontakten erspart, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt. „Wer nicht in Quarantäne muss, muss ganz normal zur Arbeit erscheinen“, betont Till Bender, Rechtsschutzexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Was müssen Mitarbeiter in Verdachtsfällen tun?

„Generell sollten sich Beschäftigte aktiv informieren, ob und unter welchen Umständen sie sich in Isolation begeben müssen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin bei der Kanzlei RPO Rechtsanwälte. Eine Möglichkeit ist der Anruf beim örtlichen Gesundheitsamt, das telefonisch eine erste Einschätzung abgeben und die Quarantäne mündlich anordnen kann. Sollten keine Maßnahmen angeordnet werden, empfiehlt Oberthür dennoch, nach riskanten Kontakten Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen, um das Infektionsrisiko gering zu halten.

Was passiert, wenn das Gesundheitsamt überlastet ist?

Grundsätzlich müssen Gesundheitsämter Quarantäne und Absonderung anordnen, andernfalls kann das Fernbleiben vom Arbeitsplatz als unentschuldigt gelten und die Lohnfortzahlung entfällt. In den meisten Gebieten gilt derzeit jedoch eine Sonderregelung, wonach ein positiver PCR-Test eine sofortige Isolierung ermöglicht. Es muss also nicht auf Rückmeldungen eines möglicherweise überforderten Gesundheitsamtes gewartet werden.

Können Sie sich kostenlos testen?

Neu ist, dass Isolation und Quarantäne bereits nach sieben Tagen beendet werden können, wenn das Testergebnis negativ ist und keine Krankheitssymptome vorliegen. Die Prüfung muss von einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt werden; laut Bundesgesundheitsministerium reicht der übliche Test beim Arbeitgeber nicht aus. Für einzelne Berufe – zum Beispiel in Teilen des Gesundheitswesens und der kritischen Infrastruktur – sowie für Studierende gelten Sonderregelungen.

Muss man sich selbst testen?

Umstritten ist, ob Arbeitgeber vorzeitige kostenlose Tests verlangen können. Mitarbeiter sind aus Sicht von Bender nicht verpflichtet, kostenlose Tests zu absolvieren. „Aber die Arbeitnehmer sollten darauf vorbereitet sein, dass die Arbeitgeber Druck auf sie ausüben“, sagt der Gewerkschafter. Oberthür betont hingegen, Arbeitnehmer müssten auch Rücksicht auf ihren Arbeitgeber nehmen, „damit sie auch verpflichtet sind, die Quarantäne zu verkürzen, wenn es im Einzelfall möglich und zumutbar ist“.

Was ist für Familien wichtig?

Bleiben Kinder wegen der Pandemie zu Hause, haben die Eltern bei Arbeitsunfähigkeit trotzdem Anspruch auf Entschädigung. Die Bundesregierung hat den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld bis 2022 verlängert. Kinderkrankengeld gilt, wenn Kinder krank sind oder aufgrund von Schul- und Kitaschließungen nicht außer Haus betreut werden können. Das Kinderkrankengeld wird bei den Krankenkassen beantragt.