Geschliffene Tür kann lackiert werden

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Geschliffene Tür kann lackiert werden

Keine Frage: Geglättete Wohnungstüren können durchaus wohnlich und elegant wirken. Aber kann man vom Mieter eine Entschädigung verlangen, wenn er beim Auszug die Türen einfarbig streicht? Nicht unbedingt, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 292/20).

Das geht nur, wenn es von vornherein klar und unmissverständlich vereinbart wird, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 3/2022) der Eigentümergemeinschaft Haus & Grund Berlin. Dem Urteil zufolge können Mieter ohne konkrete Angaben davon ausgehen, dass ein heller Anstrich akzeptabel ist.

Beim Einzug waren die Türen abgenutzt

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eine Wohnung übernommen, deren Türen und Türrahmen abgeschliffen und geölt waren. Die Schönheitsreparaturen wurden im Standardmietvertrag an die Mieter weitergegeben. In der entsprechenden Klausel war von „Löschen der Türen“ die Rede.

Allerdings hatten die Mieter die Türen weiß gestrichen und nicht geölt. Die Vermieterin forderte deshalb Schadensersatz für nicht fachgerecht durchgeführte Schönheitsreparaturen. Das wollten die Mieter nicht hinnehmen.

Es gab keine klare Mitteilung des Vermieters

Ohne Erfolg: Sowohl das Landgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Vermieter kann nur verlangen, dass ein Mieter die Türen nicht mit Farbe streicht, sondern ölt, auch bei Übergabe von geschliffenen Türen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Aus der Formulierung im Mietvertrag geht nicht hervor, dass die Türen nur geölt werden sollen.

Sofern der Vermieter im Mietvertrag vom BGB abweichende Regelungen trifft, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese eindeutig und eindeutig sind. Das heißt: In diesem Fall hätte die Vermieterin die Mieter ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Türen im abgeschliffenen Zustand zurückzugeben seien.

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dpa