Gesundheit – Bonn – Gericht: Kein Geld zurück für defekte FFP2-Masken – Gesundheit

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Bonn (dpa) – Im Streit mit Corona-Masken-Händlern musste die Bundesregierung einstecken. Das Landgericht Bonn hat am Mittwoch eine Klage abgewiesen, mit der das Bundesgesundheitsministerium die Rückzahlung von 4,3 Millionen Euro durchsetzen wollte. Diesen Betrag zahlte der Bund an ein Unternehmen aus dem Raum Frankfurt, das – wie viele andere Unternehmen – im Frühjahr 2020 FFP2-Masken an den Bund geliefert hatte.

Damals suchte der Staat wegen der Corona-Pandemie händeringend nach Schutztextilien und bestellte in einem sogenannten Tag der offenen Tür Masken für je 4,50 Euro. Das Ausschreibungsvolumen wurde nicht gedeckelt und der Bund erhielt deutlich mehr Ware als erwartet. In vielen Fällen verweigerte das Ministerium die Zahlung mit dem Hinweis auf Qualitätsmängel, die laut zahlreichen Händlern gar nicht vorgelegen hätten. Inzwischen sind vor einer Kammer des Landgerichts Bonn 113 Klagen von Händlern gegen den Bund anhängig, in denen es um insgesamt 206 Millionen Euro geht.

Anders verhielt es sich vor einer anderen Kammer des Landgerichts: Hier forderte die Bundesregierung Geld zurück (Aktenzeichen 20 O 191/20). Nachdem der Tüv Nord 2020 Qualitätsmängel bei den Masken feststellte, zahlte der Bund nur 4,3 Millionen Euro und ließ den verbleibenden Rechnungsbetrag von 2,1 Millionen Euro offen. Einerseits wollte der Bund nun sein Geld zurück und andererseits wollte der Lieferant den Restbetrag. Die Bundesregierung scheiterte in beiden Punkten: Ihre Rückzahlungsklage wurde abgewiesen und der sogenannten Widerklage des Lieferanten auf Zahlung der 2,1 Millionen Euro stattgegeben.

Laut Urteil hätte die Bundesregierung dem Unternehmen eine Nachlieferung oder die Möglichkeit zur Nachbesserung des Materials anbieten müssen. Ein Fixgeschäft – also die Lieferung zum Fixtermin – liegt in diesem Fall nicht vor, da die Pandemie nicht am vertraglich vereinbarten 30.04.2020 endete. Ein Fixgeschäft ist beispielsweise die Bestellung eines Brautkleides vor der Hochzeit Datum – wenn das Kleid später kommt, muss der Käufer nicht bezahlen. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich bei dem FFP2-Tatbestand nicht um ein Fixgeschäft. Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet, das unterlegene Ministerium kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.

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