Medizin – Kasse muss Transplantation trotz Falschangaben bezahlen – Gesundheit

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Medizin – Kasse muss Transplantation trotz Falschangaben bezahlen – Gesundheit

Celle/Berlin (dpa/tmn) – Bei Spenderorganen ist die Nachfrage größer als das Angebot. Vorrang haben diejenigen, die dringend ein Organ benötigen – etwa um ihr Überleben zu sichern.

Was aber, wenn der Arzt falsche Angaben macht und seine Patienten dadurch auf der Warteliste nach oben rücken? Auch in einem solchen Fall muss die Krankenkasse die Transplantation bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) vorgelegten Urteil (Az: L 16/4 KR 506/19).

Vorwurf: Falsche Angaben zur Dialysebehandlung

Im konkreten Fall ging es um zwei Patienten, die am Universitätsklinikum Göttingen lebertransplantiert worden waren. Die gesetzliche Krankenkasse, die zunächst die Kosten übernahm, forderte das Geld später zurück – und zog dagegen vor Gericht.

Die Begründung der Krankenkasse: Der behandelnde Arzt habe vorsätzlich falsche Angaben zu den Dialysebehandlungen der beiden Patienten gemacht. Als Ergebnis schlug er eine noch größere Dringlichkeit für die Transplantation vor. Die Krankenkasse sah darin einen formellen Verstoß gegen das Transplantationsgesetz (TPG).

Nach Angaben des Krankenhauses sei ihm das Fehlverhalten des Arztes nicht bekannt gewesen. Es weist darauf hin, dass die Transplantationen medizinisch notwendig waren. Die Patienten wären ohnehin weit oben auf der Warteliste gewesen. Lebertransplantationen retteten ihr Leben.

Das Gesetz erstreckt sich nicht auf die einzelne Transplantation

Im zweiten Fall hatte die Klinik recht. Das Gericht stellte fest, dass die medizinische Indikation für die Transplantation gegeben war.

Ziel des Transplantationsgesetzes ist es, Organspenden insgesamt besser zu organisieren und gerecht zu verteilen. Die Qualitätssicherung der einzelnen Transplantation ist jedoch nicht Zweck dieser Regelungen.

„Falsche Berichte können moralisch falsch sein“, sagte das Gericht. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Krankenkasse, dies durch Erstattungsforderungen zu „bestrafen“.

© dpa-infocom, dpa:220318-99-575141/2