Eine Wohnung mit anderen zu teilen kann von Vorteil sein. Aber in jeder Wohngemeinschaft gibt es auch Veränderungen. Wann neue Mitbewohner ein- und alte ausziehen dürfen, hängt von der Ausgestaltung des Mietvertrags ab, berichtet die Eigentümergemeinschaft Haus & Grund Deutschland in ihrer gleichnamigen Zeitschrift (Ausgabe Februar 2022). Drei Möglichkeiten auf einen Blick:
• WG mit Untermietverträgen: Eine Möglichkeit ist, dass ein Hauptmieter den Mietvertrag mit der Hausverwaltung abschließt. Die einzelnen Zimmer werden dann über Untermietverträge an andere Bewohner vermietet. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die Untervermietung erlaubt ist.
In diesem Fall ist allein der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter verantwortlich und haftbar. Auch wer noch in der Wohnung wohnt, ist in der Hand eines Hauptmieters. Bei einer Kündigung wird nur dem Hauptmieter gekündigt.
• WG nur mit Hauptmieter: Alternativ gelten alle Bewohner als Hauptmieter. Dazu müssen alle den Mietvertrag unterschreiben. Die Rechte und Pflichten gegenüber der Hausverwaltung werden von allen WG-Mitgliedern gleichermaßen wahrgenommen.
Dies gilt auch für die Kündigung. Soll die Wohngemeinschaft aufgelöst werden, muss die Kündigung von allen Mitgliedern erfolgen. Problematisch kann dies im Zweifel werden, wenn nur ein Mitbewohner ausziehen möchte.
• WG mit getrennten Mietverträgen:Vermieter können auch mit jedem einzelnen Bewohner einen eigenen Vertrag abschließen. Das bedeutet, dass nur ein Mietvertrag für ein Zimmer und die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad abgeschlossen wird.
Bei dieser Art von Vertrag können die Mitbewohner selbstständig ein- und ausziehen, ohne sich mit dem Rest der WG absprechen zu müssen. Die Wahl der Mitbewohner liegt jedoch ganz im Ermessen des Vermieters. Daher kann es bei solchen Zweckwohnungen zu einer höheren Fluktuation kommen.
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dpa