Mit Urteil v Bundesarbeitsgericht (BAG) Ab dem 13.10.2021 wurde nun endgültig und verbindlich beschlossen, dass für den Fall, dass ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung aufgrund eines staatlich angeordneten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, dort kein besonderes Betriebsrisiko im Sinne des § 615 S. 3 BGB.
Das hat weitreichende Folgen:
– Der Arbeitgeber muss das Risiko des Arbeitsausfalls nicht tragen.
– Und er muss seine Mitarbeiter nicht entlohnen, auch wenn die Mitarbeiter durch die Lücken im Sozialversicherungssystem finanzielle Einbußen erleiden.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb der Arbeitgeber einen Handel mit Nähmaschinen und Nähzubehör. Der Arbeitnehmer war seit Oktober 2019 als Teilzeitkraft im Verkauf einer Filiale des Arbeitgebers in Bremen für eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro tätig.
Im April 2020 wurde das Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des „Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Der Mitarbeiter war demnach arbeitsunfähig und erhielt keine Vergütung.
Mit ihrer Klage forderte sie die Auszahlung ihres Gehalts für den Monat April 2020. Sie vertrat die Ansicht die Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung ist ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos.
Der Arbeitgeber beantragte, die Klage abzuweisen Die von der Freien Hansestadt Bremen angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beziehen sich auf die allgemeine Lebensgefahr, die nicht beherrschbar ist und von allen gleichermaßen getragen werden muss.
Die Gerichte haben der Klage stattgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung wurde nur mit Beschwerde an das BAG zurückgewiesen, seit der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist kein dem Unternehmen innewohnendes operationelles Risiko, sondern das Ergebnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer gesamtgesellschaftlichen Gefahrensituation.
Bei Fragen hierzu oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Euer Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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