Wann gilt keine Kontaktpersonen-Quarantäne? – Regensburger Nachrichten

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Wann gilt keine Kontaktpersonen-Quarantäne?  – Regensburger Nachrichten

In Bayern gelten nun verkürzte Quarantäne- und Isolationsregeln. Eine Übersicht über aktuelle Regelungen sowie Ausnahmen und Sonderregelungen.

Bayern hat die verkürzten Quarantäne- und Isolationsregeln der Bundesregierung in der Anpassung der Allgemeinen Isolationsverordnung (AV-Isolation) am Freitag, 14. Januar, umgesetzt. Danach gilt sowohl für die Quarantäne (enge Kontakte) als auch für die Isolation (infizierte Personen) eine einheitliche Dauer von zehn Tagen. Ein „kostenloser Test“ kann die Quarantänezeit jedoch verkürzen. Als Ansprechpartner für Omikron-Fälle müssen frisch geimpfte (drei Monate), frisch genesene (drei Monate) und geboosterte (unbegrenzt) nicht mehr in Quarantäne.

Einheitliche Regelungen sorgen für Klarheit

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek betonte mit Blick auf die Anpassung: „Da Omikron mittlerweile die dominierende Variante in Deutschland ist, haben wir uns für diese einheitliche Lösung eingesetzt. Wichtig ist, dass wir jetzt sofort Klarheit darüber haben, wer und wer in Quarantäne muss.“ nicht.“ Durch die Anpassung gelten für die verschiedenen Virenvarianten keine unterschiedlichen Regelungen mehr.

Von zehn bis sieben Tagen

Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums betonte: „Bereits am 11. Januar wurde die Dauer der Quarantäne (enge Kontakte) und Isolation (infizierte Personen) auf zehn Tage festgelegt.“ Allerdings kann ein „kostenloser Test“ nun auf sieben Tage verkürzt werden. Für Menschen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor Ende der Isolation 48 Stunden lang beschwerdefrei waren.

Ausnahme für Studenten

Für Schüler und Kinder in Kinderbetreuungsangeboten ist eine kostenlose Testung bereits nach fünf Tagen möglich – mit einem PCR-Test oder einem Antigen-Schnelltest.

Ausgenommen von der Quarantäne

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind folgende als enge Kontaktpersonen eingestufte Personen:

  • Enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben
  • Enge Kontakte, die sich von COVID-19 mit bestätigtem Nukleinsäuretest erholt haben und vollständig geimpft wurden oder sich nach vollständiger Impfung von COVID-19 mit bestätigtem Nukleinsäuretest erholt haben
  • Enge Kontaktpersonen, die durch zwei Impfstoffdosen vollständig geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt und
  • enge Kontaktpersonen, die sich von einer durch einen Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion erholt haben, wenn der zugrunde liegende Test mindestens 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Appell an Eigenverantwortung

Die Sprecherin betonte, dass für enge Kontaktpersonen, die sich aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne befinden und zu den oben genannten Gruppen gehören, eine Quarantäne mit Inkrafttreten der AV-Isolation endet.

Wer nicht zu diesen Gruppen gehört und sich in Quarantäne begeben muss, sollte Folgendes beachten: „Die Quarantäne beginnt mit der Mitteilung des Gesundheitsamtes über den Status als enge Kontaktperson. Aufgrund der hohen Inzidenz kann dies auch zeitverzögert geschehen.“ Sie appellierte auch hier an die Eigenverantwortung: „Wer beispielsweise als Haushaltsmitglied engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte, sollte sich freiwillig isolieren, bevor sich das Gesundheitsamt meldet. Wichtig ist auch zu beachten, dass jeder, der sich wegen eines positiven Tests in Isolation begeben muss, dies unverzüglich tun muss – auch ohne Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt.“

Freiwillige Testung empfohlen

Für enge Kontaktpersonen, die von der Quarantäne ausgenommen sind, empfiehlt das RKI weiterhin bis zum 14 Person. Wenn eine von der Quarantäne befreite Kontaktperson innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten relevanten Kontakt mit der infizierten Person Symptome entwickelt, wird eine freiwillige Quarantäne und eine zeitnahe PCR-Testung dringend empfohlen. Auch in diesem Fall ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.


Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege / RNRed