Arbeiten trotz Quarantäne: Fachanwalt erklärt

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Arbeiten trotz Quarantäne: Fachanwalt erklärt
  • Muss ich trotz Quarantäne im Homeoffice arbeiten?
  • Rechtsanwalt erklärt: In diesen Fällen ist Homeoffice zwingend erforderlich
  • Welche Aufgaben ein Mitarbeiter übernehmen muss – und welche nicht
  • Infizierte können sich krankschreiben lassen

Die Omicron-Welle sorgt seit Wochen für hohe Corona-Fallzahlen in Deutschland. Dementsprechend müssen sich derzeit viele Menschen als Infizierte oder als Kontaktpersonen in Quarantäne begeben. Es gibt ein paar Regeln, an die sich die Mitarbeiter halten müssen. Für Ungeimpfte und Personen ohne Auffrischimpfung droht sogar ein Lohnausfall. Aber müssen Berufstätige überhaupt arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?

Arbeiten trotz Quarantäne: Darauf müssen Sie achten

Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Zunächst ist zu klären, ob Homeoffice verpflichtend ist: „Wenn ich zum Beispiel auch sonst von zu Hause aus arbeite, ändert eine Quarantäne nichts“, Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, von der Deutsche Presse-Agentur (dpa) zitiert.

Auch der Beruf der betroffenen Person ist wichtig. So können beispielsweise Handwerker oder Servicekräfte kaum noch aus dem Homeoffice arbeiten. „Hier müssen Sie nicht immer im Home Office arbeiten“erklärt Schipp.

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Anforderungen an das Arbeiten von zu Hause aus beachten. Befindet sich beispielsweise die gesamte Familie inklusive Kinder eines Mitarbeiters in Quarantäne, erschwert dies die Arbeit im Home Office. Auf diese Bedenken muss der Arbeitgeber eingehen.

Bei Corona-Symptomen ist eine Krankschreibung möglich

Ganz anders sieht es aus, wenn ein ruhiger Raum zum Arbeiten zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber kann dann trotz Quarantäne verschiedene Aufgaben auf den Arbeitnehmer übertragen. Welche Tätigkeiten das sind, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

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Beispielsweise könnte ein Schlosser, der von zu Hause aus arbeitet, nicht verpflichtet werden, Rechnungen zu sortieren: „Mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit hat dies nichts mehr zu tun“, sagt Schipp. Bei Beschäftigten im Bildungsbereich gehören dagegen Dokumentationspflichten häufiger zu den normalen Aufgaben des Berufsstandes. In diesem Fall kann der Beschäftigte verlangen, dass solche Tätigkeiten von der Behörde durchgeführt werden Heimbüro.

Die beschriebenen Regeln gelten jedoch nur, wenn die betroffene Person nicht selbst an Corona-Symptomen leidet. Bei Auftreten von Symptomen ist eine Krankschreibung vom Arzt möglich. „Wer krankgeschrieben ist, muss natürlich nicht arbeiten“, schreibt das Online-Portal kotest.de. Wenn das eigene Kind mit dem Virus infiziert ist und elterliche Fürsorge benötigt, können Mitarbeiter mit einem ärztlichen Attest „Kinderkrankschreibung“ geltend machen.

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