Aktuell
Das Bundesministerium für Inneres informiert über die Einreise und den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger in Österreich, die Verlängerung des Aufenthalts aus humanitären Gründen und die Umstände am Ende des Aufenthalts. Weitere Informationen unter „Weitere Dokumente“ am Ende des Artikels.
Ukrainische Staatsangehörige können grundsätzlich ohne Visum nach Österreich einreisen und sich zu touristischen Zwecken für einen Zeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen aufhalten. Für andere Zwecke als den Tourismus ist ein Visum erforderlich, insbesondere für Saisonarbeiter oder Erntehelfer.
Da die österreichische Botschaft in Kiew derzeit nicht geöffnet ist, können (erste) Visa bei den österreichischen Botschaften in Pressburg, Slowakei und Ljubljana, Slowenien, sowie beim österreichischen Generalkonsulat in München beantragt und ausgestellt werden. Verlängerungsanträge für diesen Personenkreis können wie bisher beim zuständigen Landespolizeipräsidium gestellt werden.
Aufenthaltsverlängerung aus humanitären Gründen
Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig in Österreich aufhalten und deren rechtmäßiger Aufenthalt kurz vor dem Ende steht, können sich bezüglich einer Aufenthaltsverlängerung aus humanitären Gründen an die örtliche Landespolizeidirektion wenden.
Ukrainische Staatsangehörige, deren zulässige Aufenthaltsdauer ohne Visum bzw. mit Visum bereits abgelaufen ist, halten sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wären ausreisepflichtig. Da aufgrund der aktuellen Kriegslage in der Ukraine keine oder nur sehr eingeschränkte Rückreisemöglichkeiten bestehen, kann es für Sie unmöglich sein, Ihrer Ausreisepflicht nachzukommen. Da diese Personen jedoch kein Verschulden an dem unter Bezugnahme auf die vorstehende Beschreibung erfolgten illegalen Aufenthalt treffen, kann für die Dauer dieser Situation der aktuelle illegale Aufenthalt nicht angelastet werden.
Keine Folgen nach ausländischem Recht am Ende der Aufenthaltsdauer
Angesichts dieses Umstands werden nach Prüfung des Sachverhalts im Einzelfall keine Strafverfahren eingeleitet und die Betroffenen haben keine Einschränkungen oder ausländerrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Die dafür zuständigen Landespolizeidirektionen wurden bereits entsprechend informiert und angewiesen. Nach Normalisierung der Lage und Wiederherstellung der Ausreisemöglichkeit, insbesondere der Wiederaufnahme des Flugverkehrs, muss dies eigenständig und schnellstmöglich erfolgen.
Artikelnummer: 19408 von Freitag, 25. Februar 2022, 21:54 Uhr
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