Kündigung bei Ablehnung eines Corona-Schnelltests?

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Kündigung bei Ablehnung eines Corona-Schnelltests?

Ist es legal, einem Mitarbeiter zu kündigen, der sich weigert, Corona-Schnelltests durchzuführen?

Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Hamburg auseinandersetzen und entschied mit Urteil vom 24.11.2021 (Az.: 27 Ca 208/21), dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist.

Der aktuelle Fall:

Der beklagte Arbeitgeber ist im Bereich der Personenbeförderung tätig. Nach einer Phase ohne Kurzarbeit ordnete sie mit Wirkung zum 1. Juni 2021 an, ihre Fahrer zweimal wöchentlich testen zu lassen. Am ersten Arbeitstag sollte der Test vor Schichtbeginn unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden, danach sollten sich die Fahrer zu Hause selbst testen.

Der Kläger, der seit 2012 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, weigerte sich am ersten Arbeitstag, sowohl den vorgesehenen Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen als auch sich regelmäßig zu Hause zu testen. Nachdem sich dieses Szenario über mehrere Arbeitstage wiederholte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Fahrers.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Die Begründung:

Die Anweisung des Arbeitgebers zur Durchführung des Corona-Schnelltests ist rechtmäßig und die Eingriffsintensität relativ gering und verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Aber die Beklagte hätte den Kläger vor der Kündigung abmahnen müssen. Das hat hier gefehlt. Es bleibt abzuwarten, ob dies von den höheren Gerichten oder nach den derzeit geltenden Regelungen, also der 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz, genauso gesehen und entschieden wird.

Bei Fragen hierzu oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
E-Mail: [email protected]