Steuerfragen: Was Sie über die Besteuerung von NFTs wissen müssen | Nachrichten

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Steuerfragen: Was Sie über die Besteuerung von NFTs wissen müssen |  Nachrichten

• Noch gibt es keine verbindlichen Vorgaben zur steuerlichen Regulierung von NFTs
• Produzenten von NFTs sollten zwischen gewerblicher Einstufung und Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit wählen
• Beim Handel mit NFTs wird zwischen gewerblichem und privatem Handel unterschieden

Bisher keine verbindlichen Vorgaben

Wie die Rechtsanwälte & Steuerberater Winheller auf ihrer Website erklären, handelt es sich bei NFTs um nicht austauschbare Token. Das unterscheidet sie von „fungiblen Token“ wie Bitcoin. Während unterschiedliche Bitcoins einzeln immer den gleichen Wert haben, sind NFTs einzigartig. Bisher kommen solche NFTs meist als sogenannte Artwork-NFTs daher, die ein künstlerisches Bild verkörpern. Da das Thema NFTs noch relativ neu ist, gibt es derzeit noch keine verbindlichen Vorgaben für steuerliche Regelungen. Dennoch gibt es erste richtungsweisende Überlegungen, wie NFTs steuerlich zu behandeln sind.

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Hersteller von NFTs

Als Hersteller von NFTs, wie Winheller erklärt, kann die steuerliche Veranlagung auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Bei der Herstellung von digitalen Kunstwerken (minten) sind Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit plausibel. Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige „eine selbständig schöpferische Tätigkeit mit einem gewissen Maß an Kreativität ausübt“. Bei selbst geschaffenen und anspruchsvollen Kunstwerken können Produzenten von NFTs in diese Einkommenskategorie fallen.

Eine weitere Möglichkeit ist die kaufmännische Einordnung der Einkunftsart. Das Finanzamt geht in solchen Fällen davon aus, dass der Online-Handel mit Kunstwerken eine gewerbliche Tätigkeit ist. Allerdings hat diese steuerliche Einstufung auch einige Nachteile für den Steuerpflichtigen, da er beispielsweise auch Gewerbesteuer zahlen muss.

Welcher der beiden Steuerfälle jeweils zutrifft, muss im Einzelfall entschieden werden. „Da sich die Gerichte zu diesem Thema noch nicht geäußert haben und kein klarstellendes Schreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) vorliegt, besteht für Hersteller von NFTs in vielen Fällen eine große Rechtsunsicherheit. Um diese zu beseitigen, empfiehlt es sich den konkreten Sachverhalt von erfahrenen Sachverständigen prüfen lassen, um den Bereich des Krypto-Steuerrechts prüfen zu lassen“, erklärt Winheller.

Handel mit NFTs

Aber abgesehen von den Herstellern von NFTs stellt sich die Frage der Besteuerung auch für die Einkünfte derer, die NFTs gewinnbringend kaufen und verkaufen. Auch hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: gewerbliches Gewerbe und privates Gewerbe. Welcher der beiden Fälle jeweils zutrifft, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Für die Einordnung in den gewerblichen NFT-Handel empfiehlt es sich laut Winheller, die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Abgrenzungskriterien für den Wertpapier- und Devisenhandel heranzuziehen und deren Grundsätze anzuwenden. Demnach liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn man der Tätigkeit eines Händlers nachgeht oder bei einem banktypischen Verfahren. Das Ausmaß, in dem NFTs gehandelt werden, spielt ebenfalls eine Rolle, ist dafür aber nicht ausschlaggebend. Andere Anzeichen für kommerziellen Handel sind „das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation, um Geschäfte zu tätigen, das Ausnutzen eines Marktes durch den Einsatz spezifischer Berufserfahrung oder Kenntnisse oder das Anbieten von Krypto-Assets für die breite Öffentlichkeit“. Die Einstufung als gewerbliches Gewerbe ist für den Steuerzahler wie auch für den Hersteller von NFT mit finanziellen Nachteilen verbunden, da Gewerbesteuer zwischen sieben und 20 Prozent zu entrichten ist und jeder Gewinn unabhängig von einer Haltedauer besteuert wird.

„Kryptowährungen fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung unter die Kategorie ‚sonstiges Wirtschaftsgut‘, weshalb es sich bei dem Verkauf um einen Privatverkauf handelt […] “, erklärt Winheller. Diese Ansicht wird sich die Finanzverwaltung wohl auch für die steuerliche Einstufung von NFTs zu eigen machen, da die öffentliche Hand in der Regel nicht zwischen einzelnen Feinheiten unterscheidet, wie etwa der Unterscheidung zwischen fungiblen Token und nicht fungiblen Token privater Krypto-Investoren nicht gewerblich tätig ist, stellt der Verkauf von NFTs ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Erfolgt die Veräußerung der NFT innerhalb eines Jahres nach Erwerb derselben, werden die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, nach diesem Zeitraum private Kryptoanleger können die erwirtschafteten Gewinne steuerfrei verwenden.

E. Schmal / Redaktion finanzen.net

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