Was Anleger über nachhaltige Investments wissen müssen

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Was Anleger über nachhaltige Investments wissen müssen

Die EU hat zunächst zwei Arten von Nachhaltigkeitsfonds definiert. Artikel acht der SFDR beschreibt Fonds mit Nachhaltigkeitseigenschaften. Dies sind Fonds und ETFs, die in Unternehmen mit guten ESG-Ratings investieren oder solche, die in Unternehmen mit reduzierten C02-Emissionen investieren. Fonds nach Artikel 8 werden auch als „hellgrün“ bezeichnet, die Messlatte liegt eher niedrig, da sich auch Fonds mit weniger ambitionierten Nachhaltigkeitsscreenings als nachhaltig bezeichnen können. Beispiele hierfür sind Fonds, die ein typisches ESG-Screening verwenden, um die nachhaltigeren Unternehmen von den weniger nachhaltigen Unternehmen zu trennen. Oder Fonds, die mit Ausschlüssen arbeiten und bestimmte Branchen und/oder Unternehmen ausschließen. Der Digital Leaders Fund und Emerging Markets Digital Leaders sind ebenfalls Artikel-acht-Fonds, weil sie Unternehmen ausschließen, die den Tierschutz missachten. Dann gibt es noch die Artikel-Neun-Fonds des SFDR. Diese sind ambitionierter, weil sie explizite Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Diese Fonds werden als „dunkelgrün“ bezeichnet, weil sie auf eine bestimmte Wirkung abzielen. Diese Fonds kommen aktivistischen Strategien am nächsten, die für Publikumsfonds nicht typisch sind. Dann kommt der große Rest: Fonds, die keine systematischen ESG-Merkmale oder -Ziele haben, müssen sie als solche kennzeichnen. Wir sprechen hier von sogenannten Article-Six-Fonds. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Nachfrage nach konventionellen Produkten zurückgeht, da Anleger stark in ESG-Fonds investieren. Ab 2023 müssen dann alle Fonds Auskunft über ihre Nachhaltigkeitsrisiken geben.